Rz. 103

Grundsätzlich endet die Unterhaltspflicht gegenüber dem Ehegatten mit der Scheidung (ÄktB 6:7). Jedoch kann das Gericht bestimmen, dass Unterhalt ausnahmsweise für eine kürzere Übergangszeit, in ganz krassen Härtefällen auf Lebenszeit, zu zahlen ist.[55] Die schwedischen Gerichte sind in diesen Fällen jedoch äußerst zurückhaltend. Das schwedische Recht geht vom Grundsatz aus, dass jeder Ehegatte sich nach Ehescheidung selbst zu versorgen hat. Haben beide Ehegatten ein Einkommen, das für ihre jeweilige eigene Versorgung ausreicht, kommt eine Unterhaltsverpflichtung des anderen Ehegatten ohnehin nicht in Betracht.

[55] Lundén in: Lundén/Molin, Makar, juridiken kring äktenskap, S. 22.

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