Rz. 320

Die kollisionsrechtlichen Regelungen der Art. 4 bis 10 und Art. 11 Abs. 2 HUntÜ waren – mit geringen redaktionellen Abweichungen – im deutschen Recht in Art. 18 EGBGB a.F. (nunmehr aufgehoben) eingestellt worden. Im Hinblick auf das anzuwendende Recht gilt Folgendes: Für die in Art. 1 genannten Unterhaltspflichten ist nach Art. 4 HUntÜ (entsprechend Art. 18 Abs. 1 S. 1 EGBGB) das am gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten geltende innerstaatliche Recht maßgebend (Aufenthaltsrecht). Wechselt der Unterhaltsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist vom Zeitpunkt des Aufenthaltswechsels an nach Art. 4 Abs. 2 HUntÜ das innerstaatliche Recht des neuen gewöhnlichen Aufenthalts anzuwenden. Kann der Berechtigte nach dem in Art. 4 HUntÜ vorgesehenen (Aufenthalts-)Recht vom Verpflichteten keinen Unterhalt erhalten, so ist nach Art. 5 HUntÜ (entsprechend Art. 18 Abs. 1 S. 2 EGBGB) das Recht des Staates, dem sie gemeinsam angehören (Heimatstaat), (subsidiär) anzuwenden. Kann der Berechtigte nach den in den Art. 4 HUntÜ (Aufenthaltsrecht) und Art. 5 HUntÜ (Heimatrecht) vorgesehenen Rechten keinen Unterhalt erhalten, so ist nach Art. 6 HUntÜ (entsprechend Art. 18 Abs. 2 EGBGB) das innerstaatliche Recht der angerufenen Behörde (lex fori) anzuwenden.

 

Rz. 321

Bei Unterhaltspflichten zwischen Verwandten in der Seitenlinie oder Verschwägerten kann nach Art. 7 HUntÜ (entsprechend Art. 18 Abs. 3 EGBGB) der Verpflichtete dem Anspruch des Berechtigten entgegenhalten, dass nach dem Recht des Staates, dem sie gemeinsam angehören, oder, mangels einer gemeinsamen Staatsangehörigkeit, nach dem innerstaatlichen Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Verpflichteten eine solche Pflicht nicht besteht.

 

Rz. 322

Abweichend von Art. 4 (Aufenthaltsrecht), Art. 5 (Heimatrecht) und Art. 6 (lex fori) HUntÜ ist in einem Vertragsstaat, in dem eine Ehescheidung ausgesprochen oder anerkannt worden ist, für die Unterhaltspflichten zwischen den geschiedenen Ehegatten und die Änderung von Entscheidungen über diese Pflichten nach Art. 8 HUntÜ das auf die Ehescheidung angewandte Recht maßgebend, was auch im Fall einer Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und im Fall einer für nichtig oder als ungültig erklärten Ehe gilt.

 

Rz. 323

Für das Recht einer öffentliche Aufgaben wahrnehmenden Einrichtung auf Erstattung der dem Unterhaltsberechtigten erbrachten Leistungen ist nach Art. 9 HUntÜ das Recht maßgebend, dem die Einrichtung untersteht.

 

Rz. 324

Das auf eine Unterhaltspflicht anzuwendende Recht bestimmt nach Art. 10 HUntÜ insbesondere, ob, in welchem Ausmaß und von wem der Berechtigte Unterhalt verlangen kann, wer zur Einleitung des Unterhaltsverfahrens berechtigt ist und welche Fristen für die Einleitung gelten sowie das Ausmaß der Erstattungspflicht des Unterhaltsverpflichteten, wenn eine öffentliche Aufgabe wahrnehmende Einrichtung die Erstattung der dem Berechtigten erbrachten Leistungen verlangt.

 

Rz. 325

Nach Art. 11 Abs. 2 HUntÜ sind bei der Bemessung des Unterhaltsbetrags die Befugnisse des Berechtigten und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltsverpflichteten zu berücksichtigen – selbst wenn das anwendbare Recht etwas anderes bestimmt.

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