Fachbeiträge & Kommentare zu Unterhaltspflicht

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Österreich / a) Umstandsklausel (clausula rebus sic stantibus)

Rz. 179 Die clausula rebus sic stantibus wohnt automatisch jeder Unterhaltsregelung inne: Ändern sich die maßgeblichen Anspruchsvoraussetzungen, kann von jedem geschiedenen Ehegatten mittels Klage eine Neubemessung des Unterhalts verlangt werden: eine Erhöhung durch den Berechtigten, eine Herabsetzung oder ein Ende der Unterhaltspflicht durch den Verpflichteten. Maßgebliche ...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 2. Anwendungsbereich

Rz. 268 Das HUntVollstrÜbk ist nach Art. 2 Abs. 1 HUntVollstrÜbk anzuwendenmehr

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§ 2 Deutsches International... / 7. Vereinbarungen über die Scheidungsfolgen

Rz. 301 Die materielle Wirksamkeit und die Wirkungen einer vertraglichen Vereinbarung der Eheleute über die Folgen der Scheidung[388] unterliegen dem für die jeweilige Scheidungsfolge maßgeblichen Recht. Daher unterliegt eine güterrechtliche Vereinbarung, wie z.B. eine vertragliche Pauschalisierung, Modifikation oder ein Ausschluss des Zugewinnausgleichs, dem Güterstatut. Di...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 4. Konkurrenzen

Rz. 346 Das HUnthVÜ ersetzte nach seinem Art. 29 im Verhältnis der Vertragsstaaten zueinander das Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern vom 15.4.1958 (HKindUnthVÜ; siehe Rdn 330 ff.).mehr

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Türkei / 3. Maßnahmen hinsichtlich der Schuldner

Rz. 52 Erfüllt ein Ehegatte seine Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht, so kann das Gericht dessen Schuldner anweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilweise an den anderen Ehegatten zu leisten (Art. 198 türkZGB).mehr

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Niederlande / 2. Rechtsfolgen

Rz. 64 Mit Eintragung in das Ehegüterrechtsregister wird eine Ehe von Tisch und Bett getrennt (Art. 1:116 BW). Die Eintragung erfolgt auf Antrag beider oder eines Ehegatten. Mangels eines Antrags innerhalb von spätestens sechs Monaten nach Rechtskraft des Beschlusses verliert dieser seine Rechtskraft (Art. 1:173 BW).[60] Wenn sich die Ehegatten wieder versöhnen und dies im E...mehr

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Belgien / 2. Rechtsfolgen

Rz. 169 Die gesetzlichen Rechtsfolgen der Erklärung des gesetzlichen Zusammenwohnens sind rein materieller Art und vergleichbar mit einigen allgemeinen Ehewirkungen (régime primaire).[219]mehr

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Tschechische Republik / 1. Allgemeines

Rz. 75 Ist nach § 760 BGB der geschiedene Ehegatte außerstande, sich selbst zu unterhalten, und hat diese Unfähigkeit ihren Ursprung in der Ehe oder im Zusammenhang damit, so hat sein früherer Ehegatte ihm gegenüber in angemessenem Umfang eine Unterhaltspflicht. Dies gilt nur, wenn dies von ihm gerechterweise verlangt werden kann, insbesondere in Bezug auf das Alter oder den...mehr

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Belgien / 2. Nachehelicher Unterhalt

Rz. 143 Der nacheheliche Unterhalt, der in Art. 301 ZGB geregelt ist, ersetzt die eheliche Sorgepflicht ab dem Zeitpunkt, in dem das Scheidungsurteil rechtskräftig wird. Nach Abschaffung der Schuldscheidung (siehe Rdn 97 ff.) ist nunmehr die Bedürftigkeit eines Ehegatten das Ausgangskriterium für die Bewilligung und Festlegung des nachehelichen Unterhalts.[184] In Ermangelun...mehr

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Spanien / 3. Unterhalts- und Ausgleichsansprüche

Rz. 114 Als weiterer vermögensrechtlicher Aspekt ist die Frage nach einer Unterhaltspflicht zu nennen. Regelungen finden sich in den Gesetzten von Katalonien und dem folgend von Aragón den Balearen und dem Baskenland.[161] Während des Bestehens der nichtehelichen Lebensgemeinschaft haben die Partner eine Unterhaltspflicht. So ist es – außer in dem Recht des "Vorreiters" Kata...mehr

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Tschechische Republik / 2. Ehelicher Unterhalt

Rz. 34 Eine Möglichkeit, Vereinbarungen zum ehelichen Unterhalt zu treffen, insbesondere auf diesen zu verzichten, sieht das tschechische Recht nicht vor. Bei der Regelung der ehelichen Unterhaltspflicht handelt es sich um zwingendes Recht.[24]mehr

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Luxemburg1 In Zusammenarbei... / 1. Allgemeines

Rz. 18 Art. 214 CC regelt die Unterhaltspflicht zwischen Ehepartnern. Nach diesem Artikel können Eheleute die Unterhaltsmodalitäten in ihrem Ehevertrag regeln. Falls dies nicht geschehen ist, so tragen die Ehegatten nach ihren finanziellen und persönlichen Möglichkeiten zu den Kosten des gemeinsamen Haushalts bei.mehr

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Frankreich / a) Grundsatz der Selbstverantwortlichkeit

Rz. 181 Die Scheidung beendet nach Art. 270 Abs. 1 CC grundsätzlich die Unterhaltspflicht zwischen den Ehegatten. Das französische Recht geht insoweit von der Eigenverantwortlichkeit der Ehegatten aus. Die Scheidung soll nicht zu einer Bereicherung eines Ehegatten führen. Diese Grundsätze können jedoch nicht in allen Fällen strikt eingehalten werden, z.B. wenn ein Ehegatte s...mehr

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§ 2 Deutsches International... / dd) Haager Unterhaltsprotokoll (HUntProt)

Rz. 9 Zur Bestimmung des auf die Unterhaltspflichten anzuwendenden Rechts enthält die EU-UnterhaltsVO keine eigenen Kollisionsnormen. Stattdessen bestimmt Art. 15 EU-UnterhaltsVO, dass sich das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht nach dem Haager Protokoll vom 23.11.2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (HUntProt) bestimme. Da dieses mangels Erreichens...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / b) Allgemeine Rechtswahl

Rz. 305 Ungeachtet der Art. 3 bis 6 HUntProt können die berechtigte und die verpflichtete Person (geschäftsfähige Erwachsene)[380] aber auch jederzeit – mit ex tunc-Wirkung[381] – nach Art. 8 Abs. 1 HUntProt eine über einen einzelnen Rechtsstreit i.S.v. Art. 7 HUntProt hinausgehende Rechtswahl treffen (auch i.S. einer Änderung einer einmal bereits schon getroffenen Rechtswah...mehr

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Tschechische Republik / Literaturtipps

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Frankreich / 5. Internationales Privatrecht

Rz. 56 Kollisionsrechtlich unterliegen die allgemeinen Ehewirkungen (effets du mariage) in erster Linie dem gemeinsamen Heimatrecht der Ehegatten. Bei gemischtnationalen Ehen gilt das Recht des Landes, in dem beide Ehegatten ihren Wohnsitz gem. Art. 102 ff. CC (domicile) haben. Haben Ehegatten unterschiedlicher Staatsangehörigkeit ihren Wohnsitz in verschiedenen Staaten, so ...mehr

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Schweiz / 3. Unterhalt bei Aufhebung des gemeinsamen Haushalts

Rz. 34 Die vorhandenen Geldmittel müssen mit der räumlichen Trennung der Ehegatten auf zwei Haushaltungen verteilt werden. Dabei ist von der bisher gelebten Aufgabenteilung und den bestehenden Vereinbarungen der Ehegatten über die Unterhaltsbeiträge auszugehen, um eine Vorwegnahme der Scheidung mit einer grundlegenden Neuordnung der Verhältnisse so weit als möglich zu vermei...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / d) Verhältnis zu staatsvertraglichem Recht

Rz. 14 Für Unterhaltsfragen ist die EuGVO (siehe Rdn 36 ff.) vorrangig bzw. das Haager Übereinkommen vom 2.10.1973 über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen (HUntÜ; siehe Rdn 316 ff.) oder das Haager Übereinkommen vom 15.4.1958 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern (HKindUntÜ...mehr

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Finnland / 1. Kindesunterhalt

Rz. 63 Sofern minderjährige Kinder bei einem Elternteil wohnen, besteht regelmäßig ein Anspruch auf Kindesunterhalt. Auch in diesem Bereich fehlen im Gesetz und in der Rechtsprechung klare Berechnungsgrundlagen. Unter Anrechnung des finnischen Kindergeldes (2020: 94,88 EUR/Monat für das erste Kind) richtet sich der Kindesunterhalt nach den Bedürfnissen des Kindes, wobei es a...mehr

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Polen / 2. Unterhaltsvereinbarungen

Rz. 120 Die Ehegatten können den Unterhalt durch Vertrag regeln (vgl. Art. 138 FVGB); der Inhalt des Vertrages muss jedoch mit den gesetzlichen Bestimmungen übereinstimmen.[112] Unterhaltsverträge können daher nur die Modalitäten der Leistung regeln, nicht aber die Unterhaltspflicht also solche, da diese kraft Gesetzes entsteht und zwingendes Recht ist. Aus diesem Grund ist ...mehr

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§ 2 Deutsches International... / c) Wirkungen einer ausländischen schwachen Adoption

Rz. 424 Hat die Adoption nach dem Recht, nach dem sie im Ausland vorgenommen wurde, die Beziehungen zur leiblichen Familie bestehen lassen (schwache Adoption), so hat die Adoption selbst dann nur diese schwachen Wirkungen im Inland, wenn sie nach dem aus deutscher Sicht einschlägigen Adoptionsstatut als eine Volladoption hätte ausgesprochen werden müssen. In diesem Fall muss...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 4. Auf ein bestimmtes Unterhaltsverfahren bezogene Rechtswahl

Rz. 193 Gemäß Art. 7 HUntProt können die Beteiligten für die Zwecke eines einzelnen Unterhaltsverfahrens in einem bestimmten Staat ausdrücklich das Recht dieses Staates als das auf eine Unterhaltspflicht anzuwendende Recht bestimmen. Diese Rechtswahl unterscheidet sich in einigen Punkten von der vorgenannten Rechtswahlmöglichkeit:mehr

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Niederlande / c) Kindesunterhalt

Rz. 106 Eltern sind nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, für die Kosten von Pflege und Erziehung ihrer minderjährigen Kinder aufzukommen (Art. 1:404 Abs. 1 BW). Dabei ist es unerheblich, ob zwischen Eltern und Kind eine "familienrechtliche Beziehung" besteht. Diese Pflicht obliegt auch dem Erzeuger und mit diesem gleichgestellte Personen, wenn das Kind nicht s...mehr

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Slowakische Republik / 2. Drittstaaten

Rz. 78 Die internationale Zuständigkeit der Gerichte in den Sachen der elterlichen Sorge bzw. Unterhaltsansprüche bezüglich Drittstaaten richtet sich grundsätzlich nach den zwischenstaatlichen Verträgen und Abkommen. Zu diesen gehört insbesondere das Haager Abkommen über Zuständigkeit, anwendbares Recht, Anerkennung und Vollstreckung und Zusammenarbeit im Bereich der Elternr...mehr

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Deutschland / 2. Zeitpunkt und Form

Rz. 105 Der Ehevertrag kann – und wird in der Praxis häufig – bereits vor der Ehe geschlossen und entfaltet dann Rechtswirkungen erst mit der Eheschließung. Möglich ist es aber auch, den Ehevertrag zu jedem Zeitpunkt während der Ehe zu schließen (vgl. § 1408 Abs. 1 BGB). Scheidungsvereinbarungen dienen definitionsgemäß der Regelung einer konkret bevorstehenden Scheidung und ...mehr

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Bosnien und Herzegowina / c) Vereinbarungen über den Unterhalt für den geschiedenen Ehegatten

Rz. 150 Auch diesbezüglich besteht weitgehende Ähnlichkeit mit der Situation in der FBiH (vgl. Rdn 88). Allerdings bestehen Unterschiede beim Erlöschen der nachehelichen Unterhaltspflicht. So wird in der RS beispielsweise die Begründung einer anderweitigen nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht als Beendigungsgrund genannt. Außerdem wird in der RS die Unterhaltsverpflichtun...mehr

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Katalonien / C. Trennung und Scheidung

Rz. 19 Der CCCat enthält keine Bestimmungen zu den Trennungs- und Scheidungsgründen. In diesem Bereich werden in Katalonien die Art. 81–86 des spanischen CC in ihrer durch die Gesetze 15/2005, v. 8.7.2005, und 15/2015, v. 2.7.2015, modifizierten Fassung angewandt.[11] Rz. 20 Die rechtlichen Wirkungen der Ehetrennung werden im CCCat gemeinsam mit jenen der Ehenichtigkeit und d...mehr

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Tschechische Republik / 2. Zerrüttungsvermutung

Rz. 52 Um den Eheleuten zu ersparen, dem Gericht die Gründe für die Zerrüttung ihrer Ehe darzulegen und nachzuweisen, sieht § 756 BGB die Möglichkeit einer einvernehmlichen Scheidung vor. Liegen die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen vor, erfolgt eine Prüfung und Feststellung der Zerrüttungsgründe durch das Gericht nicht. Für eine einvernehmliche Scheidung müssen fo...mehr

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Serbien / II. Rechtsfolgen

Rz. 80 Die Auswirkungen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in Bezug auf Eigentumsverhältnisse und Unterhalt werden mit den Auswirkungen der Ehe gleichgesetzt. Eine eingetragene Lebensgemeinschaft ist nicht vorgesehen. Rz. 81 Zwischen den nichtehelichen Partnern bestehen ein Unterhaltsrecht und eine Unterhaltspflicht gemäß den Bestimmungen des FamG über den Unterhalt der ...mehr

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Slowakische Republik / VI. Kollisionsrecht der Ehewirkungen

Rz. 38 Im Sinne des § 21 Abs. 1 IPRG richten sich die persönlichen [5] und vermögensrechtlichen [6] Verhältnisse der Ehegatten nach dem Recht des Staates, dessen Angehörigkeit die Ehegatten besitzen. Haben die Ehegatten unterschiedliche Staatsangehörigkeiten, so richten sich diese Verhältnisse nach dem slowakischen Recht. Die vertragliche Gestaltung des Ehegüterrechts wird nach...mehr

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Slowakische Republik / a) Zustimmung beider Eltern

Rz. 98 Beide Eltern des Adoptivkindes müssen der Adoption zustimmen (§ 101 Abs. 1 FamG). Dies bezieht sich auch auf minderjährige Eltern und Eltern mit beschränkter Geschäftsfähigkeit. Eine Zustimmung der Eltern, denen die Geschäftsfähigkeit aberkannt wurde, ist nicht erforderlich (§ 101 Abs. 2 FamG). Die Eltern müssen mit der Adoption durch bestimmte Personen und ohne jegli...mehr

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Ungarn / I. Rechte und Pflichten der Ehegatten im Allgemeinen

Rz. 36 Das in Folge der Eheschließung zwischen den Ehegatten entstandene Verhältnissystem enthält zahlreiche Rechte und Pflichten und hat sowohl persönliche als auch vermögensrechtliche Elemente. Gesetzlich ist von diesen das Ehegüterrecht am eingehendsten[39] geregelt. Rz. 37 Vier Elemente der persönlichen Rechtsbeziehungen zwischen den Ehegatten sind im Ptk. ausdrücklich ge...mehr

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Österreich / II. Adoption

Rz. 258 Nach österreichischem Recht kommt die Adoption (Annahme an Kindes statt) durch einen schriftlichen Vertrag zwischen dem Annehmenden und dem Wahlkind und durch gerichtliche Bewilligung zustande (§ 192 Abs. 1 ABGB). Die Nichteinhaltung der Formvorschrift bildet eine von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeit.[402] Rz. 259 § 191 Abs. 1 ABGB sieht seit dem 2. Erwachsenensc...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 5. Geltungsbereich des anzuwendenden Rechts

Rz. 310 Das auf die Unterhaltspflicht anzuwendende Recht (d.h. das nach den Art. 3 ff. HUntProt zu bestimmende Unterhaltsstatut) bestimmt nach Art. 11 HUntProt, der den Umfang der sachlichen Verweisung regelt, insbesondere,mehr

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Deutschland / 2. Familienunterhalt

Rz. 21 Nicht getrennt lebende Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten (§ 1360 S. 1 BGB). Der angemessene Unterhalt umfasst alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf d...mehr

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Luxemburg1 In Zusammenarbei... / 2. Ehelicher Unterhalt

Rz. 28 Die Ehepartner können in ihrem Ehevertrag bestimmen, in welchem Umfang jeder von ihnen zu den gemeinsamen Haushaltskosten beitragen soll. Dies ergibt sich aus Art. 214 CC, der die Unterhaltspflicht nur in Ermangelung einer diesbezüglichen Bestimmung im Ehevertrag regelt. Letzterer kann einen Ehepartner aber nicht von jeglichem Beitrag an den Haushaltskosten entbinden,...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / a) Rechtswahl für die Zwecke eines einzelnen Verfahrens

Rz. 304 Im Hinblick auf ein einzelnes Verfahren[374] gestattet Art. 7 Abs. 1 HUntProt auch im voraus (mithin "auf Vorrat"),[375] ungeachtet der Art. 3 bis 6 HUntProt der berechtigten und der verpflichteten Person (mithin sowohl dem Unterhaltsberechtigten als auch dem Unterhaltsverpflichteten) – allerdings "allein für die Zwecke eines einzelnen Verfahrens in einem bestimmten ...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 3. Konkurrenzen

Rz. 326 Wegen des Vorrangs des Haager Unterhaltsprotokolls (HUntProt; siehe Rdn 279 ff.) gilt das HUntÜ seit dem 18.6.2011 nur noch im Verhältnis zu den Vertragsstaaten, die nicht Vertragsparteien des HUntProt geworden sind (siehe auch Rdn 317). Rz. 327 Das HUntÜ ersetzte nach seinem Art. 18 im Verhältnis der Vertragsstaaten zueinander das Haager Kindesunterhaltsabkommen (HKi...mehr

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Litauen / Literaturtipps

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Österreich / b) Verträge über einen allfälligen Scheidungsunterhalt im Vorhinein

Rz. 220 Den Ehegatten steht es nach § 80 EheG frei, über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung der Ehe Vereinbarungen zu treffen. Nach h.M. ist dies – zeitlich gesehen – nicht erst im Zusammenhang mit einer Scheidung möglich, sondern schon bei Eingehen oder im Laufe der Ehe und sogar schon vor Eheeingehung.[339] Eine solche Vorwegvereinbarung unterliegt keine...mehr

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Österreich / 2. Ehelicher Unterhalt

Rz. 69 Bei den gesetzlichen Unterhaltsbestimmungen handelt es sich weitgehend um dispositives Recht. Die gesetzliche Unterhaltspflicht kann durch Vereinbarungen modifiziert werden, wobei es grundsätzlich keinen Unterschied macht, ob die Ehegatten noch im gemeinsamen Haushalt oder bereits getrennt leben. Eine Einschränkung für derartige Vereinbarungen ist allerdings zu beacht...mehr

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Serbien / 1. Nachehelicher Unterhalt

Rz. 69 Die Klage auf Unterhalt des Ehegatten kann während des Scheidungsverfahrens sowie bis zum Ende der Ehe und spätestens ein Jahr nach Beendigung der Ehe eingereicht werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Unterhaltsrechtsgründe zum Zeitpunkt der Scheidung bestanden haben und bis zum Ende des Verfahrens bestehen. Die Unterhaltspflicht bzw. das Unterhaltsrecht der Ehega...mehr

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Polen / b) Der einfache Anspruch gegen den nicht alleinschuldigen Ehegatten

Rz. 102 Ist weder der Anspruchsteller noch der Anspruchsgegner alleinschuldig an der Zerrüttung der Ehe, so kann der Anspruchsteller Unterhalt verlangen, wenn er bedürftig und der Anspruchsgegner leistungsfähig ist (Art. 60 § 1 FVGB). Rz. 103 Bedürftig ist, wer seine elementaren Bedürfnisse aus eigenen Kräften und Mitteln nicht befriedigen kann. Die elementaren Bedürfnisse or...mehr

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Frankreich / III. Rechtsfolgen

Rz. 243 Die Trennung von Tisch und Bett beendet nach Art. 299 CC nicht die Ehe, befreit jedoch die Ehegatten von der Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft. Nach Art. 300 CC ist jeder berechtigt, einen ggf. angenommenen Namen des anderen Ehegatten fortzuführen, in Ausnahmefällen kann dies jedoch in der Trennungsvereinbarung oder im gerichtlichen Trennungsurteil anderweitig...mehr

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Portugal / I. Allgemeine Grundsätze

Rz. 23 Die Ehe entfaltet Wirkungen, wenn sie in der gesetzlich zugelassenen Form geschlossen und nach Maßgabe der Art. 1651–1653 CC und Art. 167–186 CRC in das staatliche Register eingetragen worden ist. Dies gilt mithin für die bürgerliche wie die katholische oder in sonstiger anerkannter religiöser Form geschlossene Ehe in gleichem Maße (Art. 1588 CC) und zwar ab dem Zeitp...mehr

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Bulgarien / II. Nachehelicher Unterhalt

Rz. 88 Ist ein Ehegatte am Scheitern der Ehe unschuldig und nach der Scheidung arbeitsunfähig sowie nicht imstande, sich durch eigenes Vermögen zu unterhalten, so kann er von seinem geschiedenen, leistungsfähigen Ehegatten nachehelichen Unterhalt verlangen (Art. 145 Abs. 1 i.V.m. Art. 139 FamKodex). Der Unterhaltsanspruch des tadellosen Ehegatten endet vorbehaltlich einer an...mehr

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Österreich / b) Der Unterhaltsbeitrag nach § 68 EheG

Rz. 165 Wird bei einer Scheidung aus Verschulden das gleichteilige Verschulden der Ehegatten ausgesprochen, so haben diese gegeneinander prinzipiell keine Unterhaltsansprüche. Es kann aber dem Ehegatten, der sich nicht selbst erhalten kann, zu Lasten des anderen Ehegatten ein Unterhaltsbeitrag zugebilligt werden, wenn dies nach den gegebenen Umständen der Billigkeit entspric...mehr

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Slowenien / 3. Wirkungen

Rz. 105 Mangels abweichender gesetzlicher Bestimmung entstehen zwischen dem Angenommenen und dessen Nachkommen einerseits und dem Annehmenden und seinen Verwandten andererseits die gleichen Verhältnisse wie zwischen Verwandten (Art. 219). Beispielsweise besteht eine Unterhaltspflicht oder ein wechselseitiges gesetzliches Erbrecht (Art. 21 Abs. 1–3 ErbG). Die gegenseitigen Re...mehr

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Österreich / IX. Steuerliche Auswirkungen der Ehe

Rz. 97 Nach § 1 EStG sind alle natürlichen Personen, die in Österreich ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unbeschränkt steuerpflichtig, wobei sich die Steuerpflicht auf in- und ausländische Einkünfte erstreckt. Eine gemeinsame Veranlagung von Ehegatten gibt es nicht, jeder ist für sich mit seinen Einkünften zu veranlagen. Einkommen bis jährlich 11.000 E...mehr