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Die Klage auf Unterhalt des Ehegatten kann während des Scheidungsverfahrens sowie bis zum Ende der Ehe und spätestens ein Jahr nach Beendigung der Ehe eingereicht werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Unterhaltsrechtsgründe zum Zeitpunkt der Scheidung bestanden haben und bis zum Ende des Verfahrens bestehen. Die Unterhaltspflicht bzw. das Unterhaltsrecht der Ehegatten nach Auflösung der Ehe darf nicht länger als fünf Jahre dauern (Art. 163 Abs. 2). In Ausnahmefällen kann der Unterhalt nach Beendigung der Ehe auch nach Ablauf der Fünfjahresfrist verlängert werden, wenn besonders berechtigte Gründe den Unterhaltsgläubiger am Arbeiten hindern (Art. 163 Abs. 3).

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