Rz. 88

Ist ein Ehegatte am Scheitern der Ehe unschuldig und nach der Scheidung arbeitsunfähig sowie nicht imstande, sich durch eigenes Vermögen zu unterhalten, so kann er von seinem geschiedenen, leistungsfähigen Ehegatten nachehelichen Unterhalt verlangen (Art. 145 Abs. 1 i.V.m. Art. 139 FamKodex). Der Unterhaltsanspruch des tadellosen Ehegatten endet vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung spätestens mit Ablauf von drei Jahren nach Auflösung der Ehe (Art. 145 Abs. 2 S. 1 FamKodex). Diese Frist ist unter engen Voraussetzungen (besonders schwierige Lage des Antragstellers und erhöhte Leistungsfähigkeit des Antragsgegners) gerichtlich verlängerbar (Art. 145 Abs. 2 S. 2 FamKodex). Die Unterhaltspflicht endet gem. Art. 145 Abs. 3 FamKodex stets mit der Wiederheirat des Berechtigten. Teile des Schrifttums sprechen sich bei Begründung eines Konkubinats für eine analoge Anwendung dieser Vorschrift aus.[90] Die Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung für den nachehelichen Unterhaltsanspruch muss prinzipiell weder während der Ehe entstanden noch in der Ehe selbst angelegt gewesen sein. Eine Einschränkung lässt die Literatur für den Fall zu, dass die Arbeitsunfähigkeit während der 3-jährigen Unterhaltsdauer i.S. des Art. 145 Abs. 2 S. 1 FamKodex zutage tritt, soweit sie unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt als ehebezogen angesehen werden kann (z.B. Arbeitsunfähigkeit infolge eines Verkehrsunfalls).[91] Den Ehegatten steht es natürlich frei, ehevertraglich etwas Gegenteiliges zu vereinbaren.[92]

[90] Markov, in: Tsankova et al., Kommentar zum FamKodex (2009), S. 428.
[91] Nenova/Markov, Semeyno pravo (Familienrecht), Bd. II, S. 549.
[92] Markov, in: Tsankova et al., Kommentar zum FamKodex (2009), S. 428.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge