Rz. 165
Wird bei einer Scheidung aus Verschulden das gleichteilige Verschulden der Ehegatten ausgesprochen, so haben diese gegeneinander prinzipiell keine Unterhaltsansprüche. Es kann aber dem Ehegatten, der sich nicht selbst erhalten kann, zu Lasten des anderen Ehegatten ein Unterhaltsbeitrag zugebilligt werden, wenn dies nach den gegebenen Umständen der Billigkeit entspricht (§ 68 EheG). Primär hat allerdings der Berechtigte sein Vermögen heranzuziehen und muss auch eine an sich unzumutbare Erwerbstätigkeit annehmen.[262] Der Unterhaltsanspruch kann befristet werden[263] und liegt jedenfalls deutlich unter dem angemessenen Unterhalt nach § 66 EheG. Während in der Praxis von zweitinstanzlichen Gerichten häufig 10 bis 15 % des Nettoeinkommens des Verpflichteten veranschlagt werden,[264] hat sich der OGH zuletzt von dieser schematischen Berechnung distanziert.[265] Der Billigkeitsunterhalt müsse geringer sein als die Ansprüche nach § 69 Abs. 3 und § 69a Abs. 2 EheG; er könne daher höchstens in der Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes[266] nach § 293 ASVG zustehen.[267] Dies gilt laut OGH auch in jenen Fällen, in denen der unterhaltspflichtige Ehegatte über ein "exorbitant hohes Einkommen" verfügt.[268] Die Beitragspflicht des Ehegatten geht der Unterhaltspflicht der Verwandten und der Sozialhilfe[269] vor. Lediglich bei Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts sind die Verwandten des Berechtigten primär heranzuziehen (§ 71 Abs. 1 EheG).
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen