Rz. 165

Wird bei einer Scheidung aus Verschulden das gleichteilige Verschulden der Ehegatten ausgesprochen, so haben diese gegeneinander prinzipiell keine Unterhaltsansprüche. Es kann aber dem Ehegatten, der sich nicht selbst erhalten kann, zu Lasten des anderen Ehegatten ein Unterhaltsbeitrag zugebilligt werden, wenn dies nach den gegebenen Umständen der Billigkeit entspricht (§ 68 EheG). Primär hat allerdings der Berechtigte sein Vermögen heranzuziehen und muss auch eine an sich unzumutbare Erwerbstätigkeit annehmen.[262] Der Unterhaltsanspruch kann befristet werden[263] und liegt jedenfalls deutlich unter dem angemessenen Unterhalt nach § 66 EheG. Während in der Praxis von zweitinstanzlichen Gerichten häufig 10 bis 15 % des Nettoeinkommens des Verpflichteten veranschlagt werden,[264] hat sich der OGH zuletzt von dieser schematischen Berechnung distanziert.[265] Der Billigkeitsunterhalt müsse geringer sein als die Ansprüche nach § 69 Abs. 3 und § 69a Abs. 2 EheG; er könne daher höchstens in der Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes[266] nach § 293 ASVG zustehen.[267] Dies gilt laut OGH auch in jenen Fällen, in denen der unterhaltspflichtige Ehegatte über ein "exorbitant hohes Einkommen" verfügt.[268] Die Beitragspflicht des Ehegatten geht der Unterhaltspflicht der Verwandten und der Sozialhilfe[269] vor. Lediglich bei Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts sind die Verwandten des Berechtigten primär heranzuziehen (§ 71 Abs. 1 EheG).

[262] Etwa OGH 8 Ob 127/03i, EFSlg 108.297; LGZ Wien 45 R 219/02t, EFSlg 100.940.
[263] OGH 9 Ob 34/10f, EF-Z 2011/64 (Nademleinsky).
[264] LGZ Wien 43 R 1086/88, EFSlg 57.274; LGZ Wien 43 R 2083/93, EFSlg 75.590; LGZ Wien 43 R 131/13b, EFSlg 138.967; LGZ Wien 43 R 655/13m, EFSlg 142.549.
[265] OGH 2 Ob 145/13g, EFSlg 142.548; OGH 10 Ob 16/14x, iFamZ 2014/110; OGH 4 Ob 77/16a, EF-Z 2016/119.
[266] Dieser beträgt im Jahr 2020 für alleinstehende Pensionisten 966,65 EUR pro Monat; für solche, die mit dem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt leben, 1.524,99 EUR pro Monat. Siehe unter https://www.oesterreich.gv.at/themen/arbeit_und_pension/pension/Seite.270224.html (Stand: Juli 2020).
[267] RIS-Justiz RS0126871, OGH 10 Ob 16/14x, iFamZ 2014/110; siehe zuletzt OGH 4 Ob 77/16a, EF-Z 2016/119; OGH 3 Ob 82/16d, iFamZ 2016/162 (Deixler-Hübner).
[268] OGH 6 Ob 242/10x, EF-Z 2011/66; vgl. auch OGH 4 Ob 203/10x, EF-Z 2011/67.
[269] OGH 3 Ob 603/86, SZ 60/71; OGH 8 Ob 550/89, EvBl 1989/142; OGH 8 Ob 63/02a, EFSlg 100.937; Zankl/Mondel in: Schwimann/Kodek, II, § 68 EheG Rn 3 f.

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