Rz. 69
Bei den gesetzlichen Unterhaltsbestimmungen handelt es sich weitgehend um dispositives Recht. Die gesetzliche Unterhaltspflicht kann durch Vereinbarungen modifiziert werden, wobei es grundsätzlich keinen Unterschied macht, ob die Ehegatten noch im gemeinsamen Haushalt oder bereits getrennt leben. Eine Einschränkung für derartige Vereinbarungen ist allerdings zu beachten: § 94 Abs. 3 S. 2 ABGB ordnet an, dass auf den "Unterhaltsanspruch an sich" im Vorhinein nicht wirksam verzichtet werden kann. Nach h.M. ist demnach nur ein Verzicht auf künftige einzelne Unterhaltsleistungen oder Teile von Unterhaltsleistungen zulässig und wirksam,[99] wie etwa ein Unterhaltsverzicht während einer begrenzten Zeitspanne. Der notwendige Unterhalt des Verzichtenden muss aber jedenfalls gesichert sein.[100]
Rz. 70
Für die Vergangenheit kann auf Unterhalt unbeschränkt verzichtet werden.[101]
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