Rz. 114

Als weiterer vermögensrechtlicher Aspekt ist die Frage nach einer Unterhaltspflicht zu nennen. Regelungen finden sich in den Gesetzten von Katalonien und dem folgend von Aragón den Balearen und dem Baskenland.[161] Während des Bestehens der nichtehelichen Lebensgemeinschaft haben die Partner eine Unterhaltspflicht. So ist es – außer in dem Recht des "Vorreiters" Katalonien – ausdrücklich vorgesehen im Recht von Aragón, den Balearen und im Baskenland.[162] Nach Beendigung der Partnerschaft wird ein Ausgleich nach einer Art ungerechtfertigter Bereicherung durchgeführt, wie es die Rspr. bei Auflösung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft wiederholt praktiziert hat.[163] Dementsprechend sieht das Recht Aragóns – auch hier in Anlehnung an das "Vorbild" des katalanischen Gesetzes[164] – derartige Ausgleichsansprüche vor: Ein Partner kann einen wirtschaftlichen Ausgleich fordern, wenn er durch das Zusammenleben dem anderen gegenüber wirtschaftlich schlechter gestellt worden ist und wenn diese Ungleichheit eine ungerechtfertigte Bereicherung des anderen darstellt – etwa bei einem Beitrag zur Anschaffung, Erhaltung oder Verbesserung der Güter des Partners.[165] Im Recht Aragóns ist ein Anspruch zudem vorgesehen, wenn ein Partner Unterhalt benötigt und die Betreuung der gemeinsamen Kinder es ihm ganz oder nahezu unmöglich macht, selbst einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Einen solchen wirtschaftlichen Ausgleichsanspruch aufgrund ungerechtfertigter Bereicherung sehen auch die Rechte der Balearen und des Baskenlands vor. Der davon zu trennende Unterhaltsanspruch besteht nach den Gesetzen der Balearen und des Baskenlands – ähnlich großzügig wie im Recht des "Vorreiters" Katalonien – bereits, wenn das Zusammenleben selbst den Grund für die geminderte Erwerbsfähigkeit des bedürftigen Partners darstellt.

 

Rz. 115

Für die Gebiete der Comunidades Autónomas, die zwar ein Gesetz zur nichtehelichen Lebenspartnerschaft erlassen haben, dabei allerdings wegen nicht vorhandener Gesetzgebungskompetenz für privatrechtliche Rechtsverhältnisse keine Regelungen über einen etwaigen Unterhaltsanspruch vorsehen (Valencia, Madrid, Asturien, Andalusien, Kanarische Inseln und Extremadura), sowie für die Comunidades ohne Spezialgesetz gilt Folgendes: Zum einen ist das gesetzliche Unterhaltsrecht unter Verwandten auf nichteheliche Lebenspartnerschaften nicht anwendbar. Vielmehr sieht man in den Unterhaltsleistungen unter Lebenspartnern sog. obligaciones naturales. Solche können zwar nicht eingeklagt werden, tatsächlich aufgrund dieser natürlichen Verpflichtung an den Partner erbrachte Leistungen können indes nicht zurückgefordert werden.[166] Bei Auflösung der Partnerschaft wird der Ausgleich nach wiederholter Rspr. des Tribunal Supremo[167] seit 2001 inzwischen in analoger Anwendung der pensión compensatoria des Art. 97 CC durchgeführt,[168] d.h. dass derjenige Lebenspartner, der nach Auflösung der Gemeinschaft wirtschaftlich schlechter gestellt ist als der andere, einen Anspruch auf Ausgleich/Unterhalt hat, wenn sich seine Situation im Vergleich zur Situation während des Bestehens der Lebenspartnerschaft verschlechtert hat.[169]

[161] Das sind damit alle historischen Gemeinschaften mit einem Spezialgesetz zum Recht der nichtehelichen Gemeinschaft; mangels entsprechender Gesetzgebungskompetenz fehlt eine Regelung zum Unterhalt in den Gesetzen von Valencia, Madrid, Asturien, Andalusien, den Kanarischen Inseln und Extremadura; vgl. Daum, Länderbericht Spanien, in: Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Texte III C zu den jeweiligen Autónomas.
[162] Vgl. González Beilfuss, Länderbericht Spanien und Portugal, in: Scherpe/Yassari, Die Rechtsstellung nichtehelicher Lebensgemeinschaften, S. 262. – In Navarra war dies grundsätzlich auch so vorgesehen, doch hat das Verfassungsgericht große Teile des Gesetzes vom 3.7.2000 für verfassungswidrig und nichtig angesehen – im Wesentlichen wegen Verstoßes gegen das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit: folglich könne das Gesetz nur Rechtswirkungen vorsehen, welchen sich die Partner der nichtehelichen Gemeinschaft freiwillig unterwerfen.: s.a.. Daum, Länderbericht Spanien, in: Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Texte III C – Galicien‘ mit entsprechendem Hinweis s. 255 Fn 2.
[163] Vgl. Lopez Azcona, La ruptura de las parejas de hecho. Análisis legislativo y jurisprudencial, Madrid 2002, S. 67–71 (zit. nach González Beilfuss, Länderbericht Spanien und Portugal, in: Scherpe/Yassari, Die Rechtsstellung nichtehelicher Lebensgemeinschaften, S. 263 Anm. 57).
[164] Siehe dazu Ferrer Riba "Länderbericht Katalonien" in diesem Werk.
[165] Beispielhaft sei hier weiter genannt: die alleinige Führung/Bestreitung des Haushalts ohne bzw. nur mit unzureichender Vergütung oder entsprechende Sorge um die Kinder, vgl. González Beilfuss, Länderbericht Spanien und Portugal, in: Scherpe/Yassari, Die Rechtsstellung nichtehelicher Lebensgemeinschaften, S. 263.
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