Rz. 304

Im Hinblick auf ein einzelnes Verfahren[374] gestattet Art. 7 Abs. 1 HUntProt auch im voraus (mithin "auf Vorrat"),[375] ungeachtet der Art. 3 bis 6 HUntProt der berechtigten und der verpflichteten Person (mithin sowohl dem Unterhaltsberechtigten als auch dem Unterhaltsverpflichteten) – allerdings "allein für die Zwecke eines einzelnen Verfahrens in einem bestimmten Staat" – ausdrücklich (i.S. einer ausdrücklichen Rechtswahl)[376] das Recht dieses (bestimmten) Staates[377] als das auf eine Unterhaltspflicht anzuwendende Recht zu bestimmen (lex fori). Erfolgt die Rechtswahl vor der Einleitung des Verfahrens, so geschieht dies nach Art. 7 Abs. 2 HUntProt (als Mindestschutz)[378] durch eine von beiden Parteien unterschriebene Vereinbarung in Schriftform (Papierform)[379] oder erfasst auf einem Datenträger, dessen Inhalt für eine spätere Einsichtnahme zugänglich ist.

[374] In nachfolgenden Verfahren richte sich das anzuwendende Recht – sofern keine erneute Rechtswahl getroffen wird – allerdings nach den Art. 3 bis 6 HUntProt, so NK-BGB/Bach, Haager Unterhaltsprotokoll, Art. 7 Rn 18 ff.
[375] So NK-BGB/Bach, Haager Unterhaltsprotokoll, Art. 7 Rn 7 f.: da keine Befristung der Rechtswahlmöglichkeit angeordnet ist in dem Sinne, dass das Verfahren innerhalb einer bestimmten Frist nach der getroffenen Rechtswahl einzuleiten ist. Es muss aber erkennbar sein, "für welches Verfahren in welchem konkreten Staat" die vorsorgliche Rechtswahl vereinbart wurde: Bamberger/Roth/Heiderhoff, Art. 7 HUP Rn 5 f.
[376] Mithin nicht konkludent oder als bloße Gerichtsstandsvereinbarung: NK-BGB/Gruber (2. Aufl. 2012), Anhang zu Art. 18 EGBGB: Haager Unterhaltsprotokoll, Art. 7 Rn 6. Allerdings ohne Beachtung von Formvorschriften: Bamberger/Roth/Heiderhoff, Art. 7 HUP Rn 4.
[377] NK-BGB/Bach, Anhang zu Art. 18 EGBGB: Haager Unterhaltsprotokoll, Art. 7 Rn 12 regt an, die Rechtswahl mit einer Gerichtsstandsvereinbarung (Art. 4 UnterhaltsVO) zu verbinden, wobei Letztere allerdings nicht Voraussetzung für die Rechtswahl ist.
[378] NK-BGB/Bach, Anhang zu Art. 18 EGBGB: Haager Unterhaltsprotokoll, Art. 7 Rn 17.
[379] Bamberger/Roth/Heiderhoff, Art. 7 HUP Rn 5.

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