Rz. 304
Im Hinblick auf ein einzelnes Verfahren[374] gestattet Art. 7 Abs. 1 HUntProt auch im voraus (mithin "auf Vorrat"),[375] ungeachtet der Art. 3 bis 6 HUntProt der berechtigten und der verpflichteten Person (mithin sowohl dem Unterhaltsberechtigten als auch dem Unterhaltsverpflichteten) – allerdings "allein für die Zwecke eines einzelnen Verfahrens in einem bestimmten Staat" – ausdrücklich (i.S. einer ausdrücklichen Rechtswahl)[376] das Recht dieses (bestimmten) Staates[377] als das auf eine Unterhaltspflicht anzuwendende Recht zu bestimmen (lex fori). Erfolgt die Rechtswahl vor der Einleitung des Verfahrens, so geschieht dies nach Art. 7 Abs. 2 HUntProt (als Mindestschutz)[378] durch eine von beiden Parteien unterschriebene Vereinbarung in Schriftform (Papierform)[379] oder erfasst auf einem Datenträger, dessen Inhalt für eine spätere Einsichtnahme zugänglich ist.
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