Rz. 105

Mangels abweichender gesetzlicher Bestimmung entstehen zwischen dem Angenommenen und dessen Nachkommen einerseits und dem Annehmenden und seinen Verwandten andererseits die gleichen Verhältnisse wie zwischen Verwandten (Art. 219). Beispielsweise besteht eine Unterhaltspflicht oder ein wechselseitiges gesetzliches Erbrecht (Art. 21 Abs. 1–3 ErbG). Die gegenseitigen Rechte und Pflichten im Verhältnis zwischen dem Angenommenen und seinen (Anm.: leiblichen) Eltern sowie anderen Verwandten erlöschen (Art. 220 Abs. 1),[166] weshalb u.a. ein gegenseitiges gesetzliches Erbrecht ausgeschlossen ist (Art. 21 Abs. 4 ErbG). Der bzw. die Annehmenden werden als Eltern des Angenommenen im Geburtenbuch eingetragen (Art. 222 Abs. 1). Eine Auflösung der Adoption ist nicht möglich (Art. 221).

[166] Ausnahme: Der Annehmende ist der Ehegatte oder nichteheliche Lebenspartner eines Elternteils (z.B. der Mutter des Kindes); die Rechte und Pflichten gegenüber diesem Elternteil (Mutter) und ihren Verwandten erlöschen nicht (Art. 220 Abs. 2).

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