Rz. 98

Beide Eltern des Adoptivkindes müssen der Adoption zustimmen (§ 101 Abs. 1 FamG). Dies bezieht sich auch auf minderjährige Eltern und Eltern mit beschränkter Geschäftsfähigkeit. Eine Zustimmung der Eltern, denen die Geschäftsfähigkeit aberkannt wurde, ist nicht erforderlich (§ 101 Abs. 2 FamG). Die Eltern müssen mit der Adoption durch bestimmte Personen und ohne jegliche Bedingungen einverstanden sein.[23] Die Zustimmung kann nur bis zum Zeitpunkt des Anvertrauens des Kindes in die Sorge der künftigen Adoptiveltern aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung widerrufen werden (§ 101 Abs. 1 FamG).

 

Rz. 99

Die Zustimmung der biologischen Eltern ist jedoch dann nicht erforderlich, wenn sie mindestens sechs Monate kein echtes Interesse an dem Kind gezeigt haben, ihre Unterhaltspflicht nicht regelmäßig und freiwillig erfüllt haben und keinen Aufwand getätigt haben, um ihre Familien- und Sozialverhältnisse so anzupassen, damit sie persönlich das Sorgerecht ausüben könnten, falls dies nicht durch ein schwerwiegendes Hindernis verhindert wurde. Gleiches gilt auch, wenn sie mindestens zwei Monate nach der Geburt des Kindes an diesem kein echtes Interesse gezeigt hatten, falls dies nicht durch ein schwerwiegendes Hindernis verhindert wurde, oder wenn sie eine Zustimmung zur Adoption vorab ohne ein Verhältnis zu bestimmten Adoptiveltern erteilt haben (§ 102 Abs. 1 FamG).

[23] Lazar a kolektív, Materielles Zivilrecht, 2006, S. 296.

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