Rz. 120

Die Ehegatten können den Unterhalt durch Vertrag regeln (vgl. Art. 138 FVGB); der Inhalt des Vertrages muss jedoch mit den gesetzlichen Bestimmungen übereinstimmen.[112] Unterhaltsverträge können daher nur die Modalitäten der Leistung regeln, nicht aber die Unterhaltspflicht also solche, da diese kraft Gesetzes entsteht und zwingendes Recht ist. Aus diesem Grund ist ein Verzicht auf Unterhalt auch dann unwirksam, wenn eine Abfindung vereinbart wird. Über den gesetzlichen Anspruch hinaus können Unterhaltsansprüche vertraglich vereinbart oder erweitert werden.

[112] Mączyński, Scheidung und nachehelicher Unterhalt nach polnischem Recht, S. 247, 260.

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