Rz. 36

Das in Folge der Eheschließung zwischen den Ehegatten entstandene Verhältnissystem enthält zahlreiche Rechte und Pflichten und hat sowohl persönliche als auch vermögensrechtliche Elemente. Gesetzlich ist von diesen das Ehegüterrecht am eingehendsten[39] geregelt.

 

Rz. 37

Vier Elemente der persönlichen Rechtsbeziehungen zwischen den Ehegatten sind im Ptk. ausdrücklich genannt. Das sind vor allem die Pflicht zum Zusammenwirken und zum gegenseitigen Beistand.[40] In diesem Sinne sind die Ehegatten einander zur Treue verpflichtet sowie beim Erreichen der gemeinsamen Ziele zusammenzuwirken und einander zu unterstützen. Es ist zu bemerken, dass die Unterstützungspflicht – die in erster Linie Verpflichtungen persönlicher Art beinhaltet (z.B. Pflege und Betreuung des Ehepartners bei Bedarf) – auch vermögensrechtliche Aspekte hat: Daraus ergibt sich nämlich die gegenseitige Unterhaltspflicht der Ehegatten,[41] die in zeitlicher Hinsicht sogar länger währen kann als die eheliche Lebensgemeinschaft oder sogar das Bestehen des Ehebandes.[42]

 

Rz. 38

Im Sinne des § 4:25 Ptk. haben die Ehepartner in Sachen der Ehegemeinschaft und der Familie gemeinsam zu entscheiden. In den eigenen persönlichen Sachen entscheidet jeder Ehegatte selbstständig, aber mit Rücksicht auf die Interessen der Familie. Diese Entscheidungsregel folgt organisch aus einer Grundsatzregel des Eherechts, nämlich aus dem Grundsatz der Gleichberechtigung der Ehegatten.[43] Das Ptk. enthält auch eine selbstständige Bestimmung bezüglich der Wohnsitzwahl der Ehegatten. § 4:26 deklariert nämlich, dass die Ehegatten in dieser Frage im Einvernehmen zu entscheiden haben.

 

Rz. 39

Das vierte Element der persönlichen Verhältnisse zwischen den Ehegatten stellt die rechtliche Ordnung der Namensführung in der Ehe dar. Diesbezüglich enthalten §§ 4:27–4:28 Ptk. detaillierte Bestimmungen.

[39] §§ 4:34 – 4:95 Ptk.
[40] § 4:24. Ptk.
[41] Boros Zsuzsa, in: Kőrös András, 67.
[42] Das ungarische Ptk. regelt den Ehegattenunterhalt ausdrücklich für den Fall der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft (§§ 4:29 – 4:33 Ptk.); siehe dazu Rdn 156 ff.
[43] § 4:3 Ptk.

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