Mietzahlungen für Zweitwohnung durch den anderen Ehegatten

Bei einer doppelten Haushaltsführung von Ehegatten ergeben sich immer wieder Fragen zur steuerlichen Abzugsfähigkeit, wenn Eigentumsverhältnisse und Zahlung voneinander abweichen.

Beispiel: Arbeitszimmer in einer Mietwohnung

Im Beitrag Arbeitszimmerkosten bei Ehegatten vom 20.1.2022 haben wir auf folgenden Fall hingewiesen:

Grundstücksorientierte Aufwendungen - Alleinmieter nutzt Arbeitszimmer:

100% der grundstücksorientierten Aufwendungen sind abziehbar, wenn sie vom

  • Konto des Alleinmieters oder
  • Gemeinschaftskonto der Ehegatten gezahlt werden.

Nicht abziehbarer Drittaufwand liegt vor, wenn die Zahlung vom Konto des anderen Ehegatten erfolgt.

Fall des FG Nürnberg

Im Rahmen eines Klageverfahrens beim FG Nürnberg unterhielten beide Ehegatten an den jeweiligen Beschäftigungsorten eine Zweitwohnung. Die Ehefrau bewohnte die Zweitwohnung mit Kind. Streitig war, ob überhaupt eine doppelte Haushaltsführung vorliegt, was das FG bejahte. Bezüglich der Zahlung wird erst im letzten Absatz des Urteils darauf hingewiesen, dass die Zahlungen für die Wohnung vom Konto des Ehemanns erfolgt sind. Die Zahlungsabwicklung ist aber nun Rechtsfrage im Revisionsverfahren vor dem BFH.

FG lässt Kostenabzug bei Ehefrau aufgrund Kind zu - Revision anhängig

Das FG (Urteil v. 21.10.2022, 7 K 150/21) kam nämlich zu dem Ergebnis, dass anders als in den Fällen, in denen die Berücksichtigung von Aufwendungen für ein nur von einem Ehegatten genutztes Arbeitszimmer (vgl. z.B. BFH, Urteil v. 23.9.2009, IV R 21/08) oder von Drittaufwand bei verwandten Angehörigen (vgl. z. B. BFH, Urteil v. 13.3.1996, VI R 103/95) zu beurteilen ist, im Streitfall die Nutzung einer Wohnung bzw. die Führung eines weiteren Haushalts zusammen mit dem gemeinsamen Kind gegeben ist. Dies betrifft nicht nur die Erwerbssphäre der Klägerin bzw. eines Ehegatten, sondern das Familienleben und den Unterhalt insgesamt mit der Folge, dass die Grundsätze zur Kostentragung oder zum sog. Drittaufwand bzw. Kostenausgleich nicht angewendet werden können. Die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft führt vielmehr dazu, diese Kosten zwar beruflich veranlasster doppelter Haushaltsführung, aber dennoch allgemeiner Lebensführung der Familie, bei dem Ehegatten zu berücksichtigen, der aufgrund seiner Einkunftserzielung den doppelten Haushalt begründet, selbst wenn der andere Ehegatte die Mietkosten von seinem Konto überweist ohne einen Ausgleich zu verlangen.

Beim BFH ist nun folgende Rechtsfrage offen: Sind im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung eines Ehegatten Mietzahlungen für die Zweitwohnung, welche durch den anderen Ehegatten von dessen Konto geleistet wurden, aufgrund der ehelichen Wirtschafts- und Lebensgemeinschaft dem die doppelte Haushaltsführung begründenden Ehegatten als eigene Werbungskosten steuerlich zuzurechnen?

Vergleichbare Fälle können offen gehalten werden, bis der BFH (Az: VI R 16/23) entschieden hat. Einsprüche ruhen kraft Gesetzes nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO.