Rz. 193

Gemäß Art. 7 HUntProt können die Beteiligten für die Zwecke eines einzelnen Unterhaltsverfahrens in einem bestimmten Staat ausdrücklich das Recht dieses Staates als das auf eine Unterhaltspflicht anzuwendende Recht bestimmen. Diese Rechtswahl unterscheidet sich in einigen Punkten von der vorgenannten Rechtswahlmöglichkeit:

Gewählt werden kann ausschließlich die lex fori. Theoretisch könnten daher auch über den Kreis der in Art. 8 HUntProt genannten Rechte hinausgehende Rechte gewählt werden. Faktisch reduziert sich die Wahl aber auf die lex fori solcher Staaten, deren Gerichte nach Art. 3 ff. EU-UnterhaltsVO zuständig sind und später auch tatsächlich mit dem Unterhaltsverfahren befasst sind.
Die Rechtswahl muss ausdrücklich erfolgen. Vor der Einleitung des Verfahrens muss sie in Schriftform oder auf einem Datenträger, dessen Inhalt für eine spätere Einsichtnahme zugänglich ist, erfolgen. Nach Einleitung des Verfahrens kann sie in jeder Form erfolgen, also z.B. durch Erklärung vor Gericht.
Die Rechtswahl muss in Bezug auf ein bestimmtes Verfahren erfolgen. Dabei ergibt sich aus Art. 7 Abs. 2 HUntProt, dass dieses noch nicht eingeleitet sein muss.
Die Rechtswahl muss sich auf das Verfahren in einem bestimmten Staat beziehen. Ist dieses noch nicht eingeleitet worden, geht sie daher ins Leere, wenn das Verfahren anschließend in einem anderen Staat eingeleitet wird. Sicherheitshalber ist sie in diesem Fall daher entweder zusätzlich auf Art. 8 HUntProt zu stützen oder aber mit einer Gerichtsstandsvereinbarung zu verbinden.

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