Rz. 21

Nicht getrennt lebende Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten (§ 1360 S. 1 BGB). Der angemessene Unterhalt umfasst alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen (§ 1360a Abs. 1 BGB). Die Form, in der Familienunterhalt zu leisten ist, bestimmt sich nach der Ausgestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse (§ 1360a Abs. 2 S. 1 BGB). Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, erfüllt er seine Unterhaltspflicht i.d.R. durch die Führung des Haushalts (§ 1360 S. 2 BGB). Im Übrigen kann der Unterhalt durch Naturalleistungen (z.B. durch Zurverfügungstellen der Wohnung, Verpflegung) oder in Geld (Wirtschaftsgeld/Haushaltsgeld) erbracht werden. Der haushaltsführende (oder nur hinzuverdienende) Ehegatte hat gegen den anderen zur Deckung seines eigenen angemessenen Bedarfs nach h.M. grds. einen Anspruch auf Zahlung eines Taschengeldes, wobei i.d.R. ca. 5–7 % des verfügbaren Nettoeinkommens angesetzt werden.[24]

[24] BGH NJW 1998, 1553, 1554; Palandt/Brudermüller, § 1360a BGB Rn 4.

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