Rz. 243

Die Trennung von Tisch und Bett beendet nach Art. 299 CC nicht die Ehe, befreit jedoch die Ehegatten von der Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft. Nach Art. 300 CC ist jeder berechtigt, einen ggf. angenommenen Namen des anderen Ehegatten fortzuführen, in Ausnahmefällen kann dies jedoch in der Trennungsvereinbarung oder im gerichtlichen Trennungsurteil anderweitig geregelt bzw. untersagt werden. Nach Art. 301 CC bleiben die Ehegatten grundsätzlich gegenseitig erbberechtigt; nur der Ehegatte, gegen den die Trennung von Tisch und Bett wegen Verschuldens ausgesprochen wurde, verliert die einem überlebenden Ehegatten zustehenden Rechte. Bei einverständlicher Trennung können die Ehegatten nach Art. 301 S. 3 CC in der Trennungsvereinbarung einen Erbverzicht vereinbaren.[106]

 

Rz. 244

Nach Art. 302 CC führt die Trennung von Tisch und Bett ab Rechtskraft des Urteils bzw. Vollstreckbarkeit der außergerichtlichen Trennungsvereinbarung zur Gütertrennung. Der bisherige Güterstand ist abzuwickeln.

 

Rz. 245

Die Trennung von Tisch und Bett beendet jedoch nach Art. 303 Abs. 1 CC nicht die gegenseitige Unterhaltspflicht. Zugunsten eines bedürftigen Ehegatten kann in der Trennungsvereinbarung oder im Urteil ein Unterhaltsanspruch festgesetzt werden. Nach Art. 303 Abs. 2 CC wird bei der Höhe des Unterhalts das Verschulden an der Trennung nicht berücksichtigt. Der Schuldner der Unterhaltszahlung kann sich jedoch auf Art. 207 Abs. 2 CC berufen, wenn der Unterhaltsgläubiger selbst seine Verpflichtungen grob verletzt hat und die Unterhaltszahlung deshalb unbillig wäre. Nach Art. 303 Abs. 4 CC kann statt einer laufenden Unterhaltszahlung auch eine einmalige Zahlung entsprechend Art. 274–275–1, 77, 281 CC (siehe Rdn 186) angeordnet werden, wenn das Vermögen des Unterhaltsschuldners dies erlaubt. Reicht das Kapital nicht aus, kann der Schuldner Aufstockungsunterhalt ergänzend zur einmaligen Zahlung verlangen. Im Übrigen richten sich nach Art. 304 CC die Folgen der Trennung von Tisch und Bett nach den Scheidungsfolgen.

[106] Dies ist einer der wenigen Ausnahmefälle, in denen nach französischem Recht ein Erbverzicht entgegen Art. 791 CC zulässig ist, vgl. i.Ü. Döbereiner, in: Süß, Erbrecht in Europa, Länderbericht Frankreich, Rn 132.

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