Rz. 179

Die clausula rebus sic stantibus wohnt automatisch jeder Unterhaltsregelung inne: Ändern sich die maßgeblichen Anspruchsvoraussetzungen, kann von jedem geschiedenen Ehegatten mittels Klage eine Neubemessung des Unterhalts verlangt werden: eine Erhöhung durch den Berechtigten, eine Herabsetzung oder ein Ende der Unterhaltspflicht durch den Verpflichteten. Maßgebliche Änderungen sind solche der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten (Einkommen, Gesundheit, weitere Unterhaltspflichten) oder der Bedürftigkeit des Berechtigten (Gesundheit, Alter, allfälliges Einkommen).[288] Auch bei einer Änderung der gesetzlichen Grundlage bzw. einer fundamentalen Änderung in der Rechtsprechung ist eine Berufung auf die Umstandsklausel zulässig.[289]

[288] Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht, S. 298 und Deixler-Hübner, Scheidung, S. 137, jew. m.w.N.
[289] Siehe dazu Hopf/Kathrein, Eherecht, § 94 Rn 51 und Deixler-Hübner, Scheidung, S. 138, jew. m.N. zur Rspr.

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