Fachbeiträge & Kommentare zu Unterhaltspflicht

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Niederlande / VI. Kollisionsrecht der Ehefolgen

Rz. 53 Die Niederlande sind Vertragsstaat des Haager Unterhaltsübereinkommens von 1973[41] und des Haager Abkommens über die Anerkennung von Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen 1973.[42] Das Abkommen von 1973 hat seine praktische Bedeutung verloren seit dem Inkrafttreten der EU-UnterhaltsVO (Nr. 4/2009). Mit dieser Verordnung ist die Geltendmachung und Durchsetzung vo...mehr

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Polen / 3. Scheidungsverbund

Rz. 76 Im Scheidungsurteil entscheidet das Gericht von Amts wegen[70] über die elterliche Gewalt über minderjährige Kinder, über das Umgangsrecht, die Höhe der Unterhaltspflichten der Ehegatten gegenüber den Kindern sowie die Nutzung der gemeinsamen Wohnung für die Zeit des Zusammenlebens nach der Scheidung (Art. 58 § 1 und § 2 FVGB). Auf Antrag eines Ehegatten kann das Geri...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / cc) Nachehelicher Unterhalt

Rz. 104 Da das schwedische Recht davon ausgeht, dass beide Ehegatten denselben wirtschaftlichen Standard nur während der Ehe haben und die Ehe kein Versorgungsinstitut ist, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Unterhalt nach der Scheidung. Rz. 105 In Ausnahmefällen kann für eine begrenzte Zeit nach der Scheidung Unterhalt verlangt werden, z.B. wenn ein Partner in einer län...mehr

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Griechenland / 2. Interpersonales Recht bei der Ehescheidung

Rz. 60 Für die in Griechenland lebenden Muslime gilt hinsichtlich ihrer personen-, familien- und erbrechtlichen Verhältnisse das islamische Recht.[104] Das Letztere verdrängt bei solchen Angelegenheiten das sonst herrschende griechische Recht. Die Anwendung des islamischen Rechts für die in Thrakien (ein Bezirk im Nordosten Griechenlands) lebenden Muslime beruht auf dem Athe...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 1. Die Brüssel I-Verordnung

Rz. 36 Seit dem 1.3.2002 wurde das Brüsseler EWG-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27.9.1968[58] (EuGVÜ; siehe Rdn 44 ff.) für seit diesem Zeitpunkt erhobene Klagen (vgl. Art. 66 Abs. 1)[59] durch die "Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Z...mehr

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Schweiz / IV. Internationales Recht

Rz. 151 Gemäß Art. 65a IPRG sind die Vorschriften über das Eherecht grundsätzlich auch auf die eingetragene Partnerschaft sinngemäß anzuwenden. Die Verweisung erfasst die Begründung der eingetragenen Partnerschaft, die allgemeinen Rechte und Pflichten der Partner, das Vermögensrecht und die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft.[235] Um zu verhindern, dass infolge der no...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 2. Anwendungsbereich

Rz. 394 Entsprechende Maßregeln des Kinderschutzes können nach Art. 3 KSÜ (mit seiner im Unterschied zu Art. 1 MSA beispielhaften und nicht abschließenden Aufzählung)[542] insbesondere (klarstellend) Folgendes umfassen (sachlicher Anwendungsbereich; "Maßnahmen zum Schutz der Person und des Vermögens des Kindes"[543]):mehr

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Belgien / a) Einfache Adoption

Rz. 192 Der einfach Adoptierte wird nicht vollständig einem biologischen Kind des Adoptierenden gleichgestellt. Der Adoptierte behält eine gewisse Verbindung zu seiner Herkunftsfamilie, d.h. Rechte und Verpflichtungen gegenüber dieser Familie. Die rechtliche Bindung zur Adoptivfamilie endet bei den Familienmitgliedern in erstem Grad (außer hinsichtlich der Ehehindernisse). D...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / 1. Unterhalt

Rz. 45 Gesetzliche Regelungen betreffend die Unterhaltspflichten bei Ehen zwischen Staatsangehörigen aus verschiedenen Staaten gibt es bei den nichtnordischen Staatsangehörigen nicht.[38] Dies geht aus dem Rechtsfall eines italienischen Paares, das zunächst in Italien wohnte, hervor. Der Ehemann verzog nach Schweden, wurde schwedischer Staatsangehöriger und beantragte in Sch...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / 5. Volljährigenadoption

Rz. 311 Die Volljährigenadoption setzt voraus, dass der Anzunehmende älter als 18 Jahre und der Annehmende älter als 35 Jahre ist und dass ein Altersunterschied von mindestens 18 Jahren zwischen Annehmenden und Anzunehmenden besteht.[340] Der Annehmende muss nicht verheiratet sein. Die Volljährigenadoption ist unzulässig, wenn der Annehmende eheliche oder uneheliche Kinder h...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / d) Geltung des HUntProt und der EU-UnterhaltsVO im Verhältnis zu Dänemark und dem Vereinigten Königreich

Rz. 208 Die Ratifizierung des HUntProt durch die EU bindet Dänemark und das Vereinigte Königreich nicht. Wegen der Ausgestaltung des HUntProt und damit auch der EU-UnterhaltsVO als loi uniforme sind nach Ansicht des deutschen Gesetzgebers[287] aber die Kollisionsregeln des HUntProt auch im Verhältnis zu diesen Staaten anzuwenden (siehe Rdn 203).[288] Rz. 209 Heiderhoff [289] m...mehr

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§ 2 Deutsches International... / V. Unterhalt

Rz. 386 Das auf gesetzliche Unterhaltsansprüche anwendbare Recht ergibt sich aus dem HUntProt. Ob dieses aber auch auf Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft anzuwenden ist, ist umstritten. Das Abkommen regelt gem. Art. 1 Abs. 1 HUntProt den Unterhalt aus "Familie, Verwandtschaft, Ehe und Schwägerschaft". Schon beim Vorgängerabkommen, dem Haager Unterhaltsabkommen 1...mehr

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Bulgarien / 2. Unterhaltsrecht

Rz. 101 Im autonomen Kollisionsrecht handeln Art. 87 und Art. 88 IPRGB von Unterhalt, wobei Letzterer den Regelungsgegenstand des Unterhaltsstatuts bestimmt. Seit dem 18.6.2011 bestimmt sich das Unterhaltsstatut gem. Art. 15 EU-UnterhaltsVO[103] nach den Vorschriften des HUP[104] für alle Mitgliedsstaaten mit Ausnahme Dänemarks und des Vereinigten Königreichs. Das HUP geht A...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / dd) Auskunftsanspruch, Hausratteilung

Rz. 106 Beide Eheleute – gleichgültig, ob sie zusammenleben oder nicht – sind verpflichtet, dem anderen die Informationen zu geben, die für die Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie erforderlich sind. Ob diese Verpflichtung zu Zwangsmaßnahmen gegen den Ehegatten führen kann, ist zweifelhaft. Gemäß 38:5 des Gerichtsverfahrensgesetzbuches können jedoch Zwan...mehr

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Schweiz / 2. Anwendbares Recht

Rz. 137 Das auf die Scheidung anwendbare Recht (vgl. Rdn 103) ist insoweit auch für die Nebenfolgen maßgebend, als nicht eines der in Art. 63 Abs. 2 IPRG vorbehaltenen ordentlichen Sachstatute zur Anwendung kommt. Rz. 138 Eine solche Sonderanknüpfung besteht zunächst für den Namen. Die diesbezüglichen Auswirkungen der Scheidung unterstehen in Anwendung von Art. 37 Abs. 1 IPRG...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / 4. Kein Vorrang der Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder

Rz. 214 Das italienische Recht geht davon aus, dass der Unterhalt des geschiedenen Ehegatten und der Unterhalt minderjähriger Kinder gleichen Rang haben. Es gibt rechtlich keinen Vorrang minderjähriger Kinder. Von Bedeutung ist allerdings Art. 442 c.c. Wenn das Einkommen des Verpflichteten nicht ausreicht, um die gleichrangigen Unterhaltspflichten gegenüber dem Ehegatten und...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / a) Kein eigenständiges Kollisionsrecht

Rz. 204 Die EU-UnterhaltsVO beinhaltet – der vollständige Name mag insoweit in die Irre führen – kein eigenständiges Kollisionsrecht,[280] sondern verweist nach ihrem Art. 15 diesbezüglich auf das HUntProt (siehe Rdn 279 ff.). Diesen Vorrang bestätigt auch Art. 3 Nr. 1 lit. c EGBGB (Anwendungsbereich; Verhältnis zu Regelungen der EG und zu völkerrechtlichen Vereinbarungen). ...mehr

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Dänemark / 1. Anwendungsbereich

Rz. 81 Nach § 62 Abs. 1 ÆFL bestimmen sich die Vermögensverhältnisse der Ehegatten nach dem Recht, das aus den Regelungen der §§ 63 bis 70 ÆFL folgt (vorbehaltlich einer Anwendung der Nordischen Ehekonvention). Die §§ 63 bis 70 ÆFL finden nach § 62 Abs. 2 ÆFL keine Anwendung auf die Unterhaltspflichten von Ehegatten nach § 4 ÆFL sowie auf die Festsetzung und Änderung von Unt...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / a) Sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 98 Die VOen finden nach ihrem Art. 1 Abs. 1 aufmehr

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Österreich / VI. Kollisionsrecht der Scheidungsfolgen

Rz. 222 Die Wirkungen einer Ehescheidung sind nach dem Ehewirkungsstatut (Rdn 76 ff.) im Zeitpunkt der Ehescheidung zu beurteilen (§ 20 i.V.m. § 18 IPRG). Als Scheidungszeitpunkt gilt der Schluss der mündlichen Verhandlung der letzten Tatsacheninstanz.[342] Zu beachten ist allerdings, dass etliche Scheidungsfolgen gesondert anzuknüpfen sind, wie namensrechtliche Folgen nach ...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 10. Konkurrenzen

Rz. 262 Im Verhältnis zu anderen Rechtsinstrumenten der Gemeinschaft gilt Folgendes:mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 2. Anwendungsbereich

Rz. 158 Die Rom III-VO gilt nach Art. 1 Abs. 1 für die Ehescheidung (nicht jedoch für eine Privatscheidung)[249] und die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes (wobei im Hinblick auf diese Begrifflichkeiten ein Gleichklang mit Art. 1 Abs. 1 lit. a EUEheVO 2003 [siehe Rdn 11] intendiert ist)[250] in Fällen, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen. Rz. 159...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 3. Regelungsgehalt

Rz. 270 Das 2. Kapitel (Art. 4 bis 8) des HUntVollstrÜbk regelt die Zusammenarbeit auf Verwaltungsebene durch die Zentralen Behörden, das 3. Kapitel (Art. 9 bis 17) des HUntVollstrÜbk die Anträge über die Zentralen Behörden – nämlich (Art. 10 bis 31 HUntVollstrÜbk) aufmehr

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§ 2 Deutsches International... / 4. Zuständigkeit für Klagen auf Scheidungsunterhalt

Rz. 258 Die Brüssel IIa-VO erfasst den Scheidungsunterhalt nicht. Art. 1 Abs. 3 lit. e Brüssel IIa-VO bestimmt ausdrücklich, dass Unterhaltspflichten nicht erfasst werden. Diese wurden zunächst durch die Brüssel I-VO geregelt. Seit dem 18.6.2011 ergibt sich die internationale Zuständigkeit der Gerichte in Unterhaltssachen aus der EU-UnterhaltsVO. Rz. 259 Die autonomen Bestimm...mehr

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Österreich / 2. Die einzelnen Unterhaltsansprüche und die Unterhaltsbemessung

Rz. 40 Es sind drei Arten von Unterhaltsansprüchen zu unterscheiden (vgl. § 94 Abs. 2 ABGB): der Unterhaltsanspruch des haushaltsführenden Ehegatten, der Unterhaltsanspruch des einkommensschwächeren Ehegatten und schließlich der Unterhaltsanspruch des beitragsunfähigen Ehegatten. Rz. 41 Bei der Festlegung der Unterhaltshöhe ist jeweils vom Unterhalt auszugehen, der den ehelic...mehr

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Türkei / 6. Sprachrisiko

Rz. 118 Eine gute Übersetzung der Urkunden und Urteile ist entscheidend. Das Sprachrisiko[151] spielt im Rahmen der Anerkennung und Vollstreckung eine große Rolle, weil sich zwei verschiedene Rechtssysteme und i.d.R. zwei verschiedene Rechtssprachen gegenüberstehen. Bei der Anerkennung und Vollstreckung sind die beglaubigten Übersetzungen des Urteils des ausländischen Gerich...mehr

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Schweiz / 2. Anwendbares Recht

Rz. 62 Für die Schweiz als Nichtmitgliedstaat der Europäischen Union haben die EU-Güterrechtsverordnungen (EUGüVO [103] und EUPartVO [104]) keine direkte Geltung. Sie sind aber für die Beratungspraxis auch in der Schweiz immer dann von grosser Bedeutung, wenn Ehen oder eingetragene Partnerschaften einen Bezug zum EU-Justizraum aufweisen.[105] Dabei können sich insbesondere in ...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 2. Konkurrenzen

Rz. 59 Hinweis: Das LugÜ lässt nach seinem Art. 64 Abs. 1 die Anwendung folgender Rechtsakte durch die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft unberührt:mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / XV. Das Haager Kinderunterhaltsabkommen (HKindUntÜ)

Rz. 330 Nach Art. 1 Abs. 1 des Haager Übereinkommens über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht vom 24.10.1956[422] (HKindUntÜ) bestimmt sich die Frage, ein Kind (mithin i.S.d. Art. 1 Abs. 4 HKindUntÜ jedes eheliche, uneheliche oder an Kindes statt angenommene Kind, das unverheiratet ist und das 21. Lebensjahr...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 2. Rechtswahl

Rz. 76 Das Übereinkommen erfasst nach seinem Art. 1 allein das für Ehegüterstände maßgebende Recht, nicht jedoch Unterhaltspflichten zwischen den Eheleuten, Erbrechte des überlebenden Ehegatten bzw. den Einfluss der Ehe auf die Geschäftsfähigkeit. Als loi uniforme gilt es gem. Art. 2 auch gegenüber Angehörigen von Drittstaaten.[147] Art. 3 gestattet den Verlobten die Wahl de...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / a) Neuregelung des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts

Rz. 199 Das internationale Unterhaltsverfahrensrecht hat – weswegen die EuGVO seit dem 18.6.2011 (ebenso wie die EUEheVO 2003, siehe Rdn 14) nicht mehr für Unterhaltspflichten gilt (siehe Rdn 36) – mit dermehr

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Tarifvertrag, Inhalt / 3.3.5 Mitwirkungsrechte des Betriebsrats und Auswahlrichtlinien

Durch Tarifvertrag können in beschränktem Umfang die Mitwirkungsrechte des Betriebsrats bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erweitert werden. Dabei handelt es sich dann aber nicht um eine Beendigungs-, sondern um eine betriebsverfassungsrechtliche Norm. Nach § 102 Abs. 1 BetrVG ist der Betriebsrat vor Ausspruch einer Kündigung zu hören. Abs. 6 der genannten Vorschrif...mehr

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Kündigung in der Insolvenz / 4 Kündigung nach dem Kündigungsschutzgesetz

Der Insolvenzverwalter muss die Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes beachten. Unter der Voraussetzung der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes [1] kann er nur aus verhaltens-, personen- oder betriebsbedingten Gründen das Arbeitsverhältnis kündigen. Zudem muss der Betriebsrat nach § 102 Abs. 1 BetrVG vor Ausspruch der Kündigung unter Mitteilung der Kündigungsgründe a...mehr

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Kündigung in der Insolvenz / 9.3 Gerichtliche Bestätigung einer Namensliste

Der Insolvenzverwalter bzw. im Fall der Eigenverwaltung der Schuldner kann das Verfahren nach § 126 InsO nutzen und dadurch gerichtlich bestätigen lassen, dass für die Kündigungen der im Einzelnen benannten Arbeitnehmer ein betriebsbedingter Grund vorliegt und dass die Kündigungen auch im Übrigen sozial gerechtfertigt sind. Da nur im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetz...mehr

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Versorgungsausgleich / 6.4 Härtefälle – Herabsetzung und Ausschluss des Versorgungsausgleichs aus Billigkeitsgründen

Bei grober Unbilligkeit kann der Versorgungsausgleich herabgesetzt und sogar ausgeschlossen werden (§ 27 VersAusglG). Dies ist zwar von Amts wegen zu beachten (§ 26 FamFG); das Gericht ist nicht an die Anträge und Vorstellungen der Ehegatten bzw. Lebenspartner gebunden. Es muss jedoch diesbezüglich keine eigenen Nachforschungen anstellen.[1] Grobe Unbilligkeit (§ 27 Satz 1 Ve...mehr

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FF 10/2020, Hard-Brexit und... / 2. Internationale Zuständigkeit nach dem HUÜ

Allerdings ist auch seit 1.8.2014 für alle EU-Mitgliedstaaten (auch UK) außer Dänemark das Haager Unterhaltsübereinkommen von 2007 (HUÜ)[13] in Kraft getreten. Das HUÜ 2007 vereinfacht die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen zwischen den Vertragsstaaten, wobei im Verhältnis der EU MS untereinander die EuUntVO Vorrang genießt. Nunmehr hat UK für den Fall eines harten Brexi...mehr

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FF 10/2020, Hard-Brexit und... / 4. Unterhaltsstatut

Da UK dem für alle Mitgliedstaaten außer Dänemark über § 15 EuUntVO geltende Haager Unterhaltsprotokoll (HUP)[18] nicht beigetreten sind, wird sich hinsichtlich der Frage des auf Unterhaltsansprüche i.S. des Art. 1 Abs. 1 EuUntVO bzw. Art. 1 HUP anwendbaren materiellen Rechts in Zukunft nichts ändern. Alle in diesem Zusammenhang bestehenden Probleme, insbesondere die Frage de...mehr

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Versorgungsausgleich / 6.2 Ausgleichsansprüche nach der Scheidung (schuldrechtlicher Ausgleich)

Beim Ausgleich nach der Scheidung richtet sich der Ausgleich nicht mehr gegen den Versorgungsträger, sondern gegen den ausgleichspflichtigen Partner. Der Ausgleich erfolgt somit unter den Parteien selbst. Betroffen vom schuldrechtlichen Ausgleich sind vor allem Anrechte, die zum Zeitpunkt der Scheidung bzw. Lebenspartnerschaftsaufhebung noch nicht ausgleichsreif sind (§ 19 V...mehr

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Versorgungsausgleich / 5.2.1 Gesetzliche Rentenversicherung

Die vom Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Durchführung des Versorgungsausgleichs zu ermittelnde monatliche Rente, die der Berechtigte zu beanspruchen hätte, wenn er am Stichtag die Regelaltersgrenze des 65. bzw. 67. Lebensjahres erreichen würde, ergibt sich aus der Multiplikation der persönlichen Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1 SGB VI) mit dem Rentenartfaktor und dem ak...mehr

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Anlage Unterhalt 2020 – Tip... / 2 Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung

Rz. 588 Bei den außergewöhnlichen Belastungen sind Unterhaltsleistungen über die spezielle Regelung des § 33a Abs. 1 EStG berücksichtigungsfähig. Wichtig Kein Abzug von Unterhalt als allgemeine außergewöhnliche Belastung Eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art (§ 33 EStG) ist nicht möglich (kein Wahlrecht), auch nicht, soweit sich die Kosten über...mehr

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Anlage Sonderausgaben 2020 ... / 2.7 Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten (Realsplitting)

Rz. 420 [Unterhaltsleistungen lt. Anlage U → Zeilen 19 und 20] Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten können steuerlich entweder als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG oder als außergewöhnliche Belastungen im Rahmen des § 33a Abs. 1 EStG berücksichtigt werden. Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug Unterhaltsleistungen an...mehr

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Anlage Kind (Kinderberücksi... / 4 Steuerliche Vergünstigungen für Kinder (Seite 2)

Rz. 106 Erfüllt ein Kind alle Voraussetzungen für eine steuerliche Berücksichtigung, erhalten die Eltern in jedem Fall Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag und zusätzlich einen Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes. Weitere Vergünstigungen sind zusätzlich möglich (→ Tz 556, → Tz 555). →Kinder Rz. 107 [Kranken-/Pflegepflichtversiche...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jung, SGB VII § 67 Vorausse... / 2.1.1 Halbwaisenrente und Vollwaisenrente

Rz. 3 Sowohl bei Halbwaisenrente als auch bei Vollwaisenrente ist Voraussetzung, dass der Tod eines Elternteils durch einen Versicherungsfall i. S. d. § 7 eingetreten ist. Dies wird im Gesetzeswortlaut durch die Wendung "Kinder von verstorbenen Versicherten" zum Ausdruck gebracht. Insoweit ist die gleiche Prüfung wie bei der Witwen-/Witwerrente durchzuführen (vgl. die Komm. ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Krankheitsbedingte Kündigung / 1.2 Häufige Kurzerkrankungen

Die Sozialwidrigkeit einer wegen häufiger Kurzerkrankungen ausgesprochenen ordentlichen Kündigung des Arbeitgebers ist vom Gericht in 3 Stufen zu prüfen[1]: 1. Stufe: Besorgnis weiterer Erkrankungen Zunächst ist festzustellen, ob zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung objektive Tatsachen vorgelegen haben, die die Besorgnis weiterer Erkrankungen im bisherigen Umfang rechtferti...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Änderungskündigung: Vorauss... / 1.3.5.1 Sozialauswahl

Wegen der in § 2 KSchG enthaltenen Verweisung auf § 1 Abs. 3 Sätze 1 und 2 KSchG ist eine betriebsbedingte Änderungskündigung auch bei Vorliegen dringender betrieblicher Gründe sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die 4 Sozialkriterien Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung des Arbeitnehmers ni...mehr

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FF 09/2020, Bedeutsame Ents... / c) Auswirkungen der Begrenzung gleichrangiger Unterhaltspflichten auf die Leistungsfähigkeit für andere gleichrangige Unterhaltspflichten

In der unterhaltsrechtlichen Praxis treten vielfach Konkurrenzverhältnisse zunächst beim Kindesunterhalt auf, wenn minderjährige Kinder aus verschiedenen Beziehungen wegen ihres Gleichrangs nach § 1609 Nr. 1 BGB in Konkurrenz treten im Blick auf die Verteilung des dem barunterhaltspflichtigen Elternteil für Unterhaltszwecke zur Verfügung stehenden Einkommens. Dazu hat der BG...mehr

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FF 09/2020, Bedeutsame Ents... / d) Nacheheliche Entwicklungen bei der Bedarfsbemessung

Nacheheliche Entwicklungen, die keinen Anknüpfungspunkt in der Ehe finden, sind ohne Auswirkung auf den Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Dies gilt grundsätzlich insbesondere für die Unterhaltspflicht gegenüber einem neuen Ehegatten, die erst nach der Scheidung der ersten Ehe eintreten kann. Anders verhält es sich jedoch ausnahmsweise, wenn die Unterha...mehr

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FF 09/2020, Bedeutsame Ents... / a) Bemessung des Selbstbehalts

Eine Unterhaltspflicht besteht jedenfalls dann nicht, wenn der Unterhaltspflichtige in Folge einer solchen Pflicht selbst sozialhilfebedürftig würde. Denn dem Unterhaltspflichtigen muss schon aus verfassungsrechtlichen Gründen jedenfalls der Betrag verbleiben, der seinen eigenen Lebensbedarf nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen sicherstellt. Die finanzielle Leistungsfähig...mehr

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FF 09/2020, Bedeutsame Ents... / b) Abzugsfähigkeit von Schulden

Die Abzugsfähigkeit von Schulden ist in allen Unterhaltsfällen zum Minderjährigenunterhalt und zum Unterhalt eines privilegiert volljährigen Kindes besonders diskussionswürdig. Es verlangt von dem Unterhaltspflichtigen, will er den Abzug der Schuldraten durchsetzen, substantiierten und umfassenden Vortrag zur Schuldverpflichtung. Der BGH verwirft die Auffassung, dass im Rahme...mehr

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FF 09/2020, Bedeutsame Ents... / 4. Begrenzung und Befristung nach § 1578b BGB

Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ist nach § 1578b Abs. 1 S. 1 BGB auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Nach § 1578b Abs. 2 S. 1 BG...mehr