Rz. 151

Gemäß Art. 65a IPRG sind die Vorschriften über das Eherecht grundsätzlich auch auf die eingetragene Partnerschaft sinngemäß anzuwenden. Die Verweisung erfasst die Begründung der eingetragenen Partnerschaft, die allgemeinen Rechte und Pflichten der Partner, das Vermögensrecht und die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft.[235] Um zu verhindern, dass infolge der noch beschränkten Verbreitung des Instituts der eingetragenen Partnerschaft in keinem Staat ein Gerichtsstand für die Auflösung der Partnerschaft zur Verfügung steht, sieht Art. 65b IPRG unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich eine Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte am Eintragungsort vor.[236] Sodann ist für den Fall, dass das nach den Bestimmungen von Art. 43 ff. IPRG anwendbare Recht keine Regeln über die eingetragene Partnerschaft kennt, schweizerisches Recht maßgebend, soweit nicht das Haager Übereinkommen vom 2.10.1973[237] über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht greift (Art. 65c IPRG). Ist es unmöglich oder unzumutbar, eine Klage oder ein Begehren in einem Staat zu erheben, dessen Zuständigkeit in der Schweiz gem. den im 3. Kapitel statuierten Regeln anerkannt wird, sieht Art. 65d IPRG die Anerkennung auch derjenigen ausländischen Akte vor, die im Eintragungsstaat ergangen sind. Gemäß Art. 45 Abs. 3 IPRG schließlich wird eine im Ausland gültig geschlossene Ehe zwischen Personen gleichen Geschlechts in der Schweiz als eingetragene Partnerschaft anerkannt.

[235] BBl 2003, 1288 ff., 1360.
[236] Vgl. BBl 2003, 1288 ff., 1361; allerdings hätte in einem solchen Fall vermutlich auch die Notzuständigkeit von Art. 3 IPRG zur Verfügung gestanden.
[237] SR 0.211.213.01.

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