Rz. 258

Die Brüssel IIa-VO erfasst den Scheidungsunterhalt nicht. Art. 1 Abs. 3 lit. e Brüssel IIa-VO bestimmt ausdrücklich, dass Unterhaltspflichten nicht erfasst werden. Diese wurden zunächst durch die Brüssel I-VO geregelt. Seit dem 18.6.2011 ergibt sich die internationale Zuständigkeit der Gerichte in Unterhaltssachen aus der EU-UnterhaltsVO.

 

Rz. 259

Die autonomen Bestimmungen des deutschen Rechts über die internationale Zuständigkeit greifen nun nicht mehr ein, weil die EU-UnterhaltsVO die internationale Zuständigkeit in Unterhaltssachen abschließend auch für die Fälle regelt, die keinen Bezug zu einem anderen EU-Mitgliedstaat haben.[344] Lediglich im Verhältnis zu Island, Norwegen und zur Schweiz gelten die Regeln des erneuerten Lugano-Übereinkommens (LugÜ-II) auch für die Zuständigkeit in Unterhaltssachen.

 

Rz. 260

Gemäß Art. 3 EU-UnterhaltsVO hat der Unterhaltskläger in Scheidungssachen die Wahl zwischen mehreren Gerichten, vor welchem er Klage erheben kann:

das Gericht des Ortes, an dem der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
das Gericht des Ortes, an dem die unterhaltsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;
das Gericht, das nach seinem autonomen Recht für das Scheidungsverfahren zuständig ist, wenn in der Nebensache zu diesem Verfahren über den Unterhalt zu entscheiden ist, es sei denn, diese Zuständigkeit begründet sich einzig auf der Staatsangehörigkeit einer der Parteien.
 

Rz. 261

Ist danach kein Gericht der EU oder eines Mitgliedstaates des Luganer Übereinkommens (siehe Rdn 259) zuständig, so sind gem. Art. 6 EU-UnterhaltsVO die Gerichte eines Mitgliedstaates zuständig, dessen Staatsangehörigkeit beide Parteien besitzen (Auffangzuständigkeit).

 

Rz. 262

Ist nach diesen Regeln kein Gericht in einem EU-Staat zuständig, sieht Art. 7 EU-UnterhaltsVO eine Notzuständigkeit der EU-Gerichte (forum necessitatis) vor, wenn es in einem Ausnahmefall unzumutbar ist oder es sich als unmöglich erweist, ein Verfahren in einem Drittstaat, zu dem der Rechtsstreit einen engen Bezug aufweist, einzuleiten oder zu führen.

 

Rz. 263

Schließlich kann die internationale Zuständigkeit eines Gerichts eines Mitgliedstaates durch rügelose Einlassung begründet werden (Art. 5 EU-UnterhaltsVO).

 

Rz. 264

Schließlich können die Ehegatten gem. Art. 4 EU-UnterhaltsVO auch eine Gerichtsstandsvereinbarung in Unterhaltssachen treffen.

[344] Andrae, in: Rauscher, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, 2010, Vorbem. zu Art. 3 ff. EG-UntVO Rn 2.

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