Normenkette

FamFG §§ 105, 232; EGV 4/2009 Art. 3, 3 ff.; AUG §§ 27-28

 

Verfahrensgang

AG Koblenz (Beschluss vom 12.05.2014; Aktenzeichen 201 F 132/14)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den ihm Verfahrenskostenhilfe versagenden Beschluss des AG - Familiengericht - Koblenz vom 12.5.2014 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Der Antragsteller nimmt den Antragsgegner auf Abänderung eines Unterhaltsvergleichs in Anspruch. Der Antragsgegner ist der am ... 2008 geborene Sohn des Antragstellers; er lebt seit Oktober 2013 mit seiner Mutter, der geschiedenen Ehefrau des Antragstellers, in Peru. Nachdem der Antragsteller seinen Unterhaltsabänderungsantrag nebst Verfahrenskostenhilfegesuch zunächst bei dem AG - Familiengericht - Trier eingereicht hatte, hat dieses die Sache im Verfahrenskostenhilfeverfahren antragsgemäß formlos an das AG - Familiengericht - Koblenz abgegeben. Dieses hatte anschließend das abgebende Gericht um Überprüfung gebeten, im Zuge derer sich das AG - Familiengericht - Trier auf eine bindende Wirkung seines Beschlusses berief. Da das AG - Familiengericht - Koblenz seine internationale Zuständigkeit jedoch weiterhin verneinte, hat es dem Antragsteller sodann die nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe versagt. Der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde hat das AG - Familiengericht - Koblenz nicht abgeholfen.

II. Das statthafte und auch sonst zulässige Rechtmittel des Antragstellers ist nicht begründet. Das AG - Familiengericht - Koblenz hat zu Recht die Erfolgsaussicht der Rechtverfolgung des Antragstellers mangels gegebener gerichtlicher Zuständigkeit verneint.

Die gerichtliche Zuständigkeit in Unterhaltssachen richtet sich hier aufgrund des bestehenden Auslandsbezugs zunächst nach §§ 105, 232 FamFG. Neben diesen Vorschriften sind jedoch bei Auslandsberührung die entsprechenden Staatsverträge und das EU-Recht zur internationalen Zuständigkeit zu beachten.

Die internationale Zuständigkeit regelnde bilaterale oder multilaterale Abkommen mit Peru sind nicht ersichtlich. Insbesondere normieren weder das UN-Übereinkommen vom 20.6.1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland noch das an dessen Stelle tretende Haager Übereinkommen vom 23.11.2007 über die internationale Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen, sollten sie im Verhältnis zu Peru anwendbar sein, internationale Entscheidungszuständigkeiten (vgl. auch Zöller/Geimer ZPO, 30. Aufl. 2014 Anh II H Art. 1 EU-UntVO Rz. 13).

Vorrangig anwendbar auf Unterhaltsansprüche ist seit dem 18.6.2011 jedoch die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 vom 18.12.2008 [EG-UntVO]. Diese erfasst gem. Art. 1 Abs. 1 Unterhaltspflichten, die auf einem Familien-, Verwandtschafts- oder eherechtlichen Verhältnis oder auf Schwägerschaft beruhen, und damit auch das vorliegende Unterhaltsverhältnis. Regelungen über die örtliche (internationale) Zuständigkeit enthalten dabei Art. 3 ff. EG-UntVO. Diese Zuständigkeitsvorschriften gelten anders als nach dem früheren Art. 4 EuGVO auch universal, greifen also ebenfalls ein, wenn der Antragsgegner seinen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat hat. Die EG-UntVO regelt damit die Zuständigkeit abschließend und sieht dementsprechend in Art. 6 und Art. 7 Vorschriften über eine Auffang- und Notzuständigkeit vor (vgl. Musielak/Borth/Grandel FamFG 4. Aufl. 2013 Vorbem. zu §§ 98 ff. Rz. 18).

Eine Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Art. 3 EG-UntVO hat das Familiengericht zutreffend verneint. Denn vorliegend haben weder der Antragsgegner oder die unterhaltsberechtigte Person - hier ebenfalls der Antragsgegner - ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland noch ist vor dem AG - Familiengericht - Koblenz ersichtlich ein anderes in Art. 3 lit. c) oder d) EG-UntVO genanntes Verfahren anhängig. Als Folge dessen vermag der vom AG - Familiengericht - Trier angeführte § 28 Abs. 1 AUG auch keine Zuständigkeit des AG - Familiengericht - Koblenz zu begründen. Denn die Zuständigkeitskonzentration nach § 28 Abs. 1 AUG gilt dem klaren Wortlaut nach nur für die Fälle, in denen Art. 3 lit. a, b EU-UntVO eingreifen (vgl. Heiderhoff in: Bork/Jacoby/Schwab FamFG 2. Aufl. 2013 § 28 Rz. 1).

Mangels Gerichtstandsvereinbarung bzw. rügeloser Einlassung ist das AG - Familiengericht - Koblenz vorliegend auch nicht gem. Art. 4 f. EG-UntVO örtlich bzw. international zuständig.

Eine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte könnte sich allerdings aus Art. 6 EG-UntVO ergeben. Nach dieser Auffangzuständigkeit sind die Gerichte des Mitgliedsstaates der gemeinsamen Staatsangehörigkeit der Verfahrensbeteiligten zuständig, wenn sich weder aus Art. 3 bis Art. 5 EG-UntVO eine Zuständigkeit eines Gerichts eines Mitgliedsstaates ergibt noch ein Gericht eines Staates zuständig ist, der dem Übereinkommen von Lugano angehört. Ob der Antragsteller und sein Sohn indes die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, ist bislang nicht ausreichend bekannt. Selbst wenn aber danach eine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bestünde, wäre das AG - Famil...

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