Was tun, wenn das Standesamt die Eintragung der Scheidung verweigert?
Die Scheidung ist erfolgt und das Standesamt weigert sich trotzdem, die Scheidung in das Personenstandsregister einzutragen. Wie können Betroffene in solchen Fällen die Eintragung der Scheidung in das Personenstandsregister erzwingen? Mit dieser Frage hat sich das OLG Celle in einem Verfahrenskostenhilfeverfahren befasst.
Falsches Heiratsdatum im Scheidungsbeschluss
Gegenstand des vom OLG Celle entschiedenen Verfahrens war ein Antrag auf Prozesskostenhilfe einer Beschwerdeführerin, nachdem das zuständige Standesamt sich geweigert hatte, die vom Familiengericht ausgesprochene Scheidung ihrer Ehe im Personenstandsregister einzutragen. Das Standesamt monierte, dass in dem Scheidungsbeschluss ein unrichtiges Heiratsdatum (Mai 2008 statt Juni 2009) eingetragen war. Ohne Berichtigung dieses Fehlers sei eine Eintragung der Scheidung im Personenstandsregister nicht möglich.
Verfahrenskostenhilfe für Berichtigungsklage verweigert
Die geschiedene Antragstellerin beabsichtigte deshalb die Einreichung einer gerichtlichen Klage mit dem Antrag, festzustellen, dass der Scheidungsbeschluss zu berichtigen sei. Für diese Klage beantragte die Beschwerdeführerin Verfahrenskostenhilfe, die ihr sowohl erstinstanzlich als auch in der Beschwerdeinstanz vom OLG verweigert wurde.
Feststellungsklage wegen fehlenden Feststellungsinteresses unzulässig
Nach der Entscheidung des in der Beschwerdeinstanz zuständigen OLG fehlte für die beabsichtigte Feststellungsklage das hierfür erforderliche Feststellungsinteresse. Eine gesonderte Feststellungsklage auf Berichtigung sei nicht erforderlich, da das Standesamt auch bei der unrichtigen Bezeichnung des Heiratsdatums im Scheidungsbeschluss verpflichtet sei, die Eintragung der rechtskräftigen Scheidung im Personenstandsregister zu vollziehen.
Standesamt zur Eintragung im Personenstandsregister verpflichtet
Zur Eintragung der Scheidung wäre das Standesamt nach Auffassung des OLG gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 3 PStG verpflichtet gewesen. Die Vorschrift setze lediglich eine rechtskräftige Scheidung der Ehe voraus, auf die Richtigkeit der weiteren Angaben im Scheidungsbeschluss komme es nicht an. Die unrichtige Wiedergabe des Heiratsdatums oder auch einer Registerbezeichnung seien unschädliche Falschbezeichnungen, die an der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses nichts änderten. Aus dem in allen anderen Punkten zutreffenden Beschluss des Scheidungsgerichts gehe eindeutig und unzweifelhaft hervor, dass exakt die Ehe der Antragstellerin und keine andere Ehe geschieden werden sollte.
Amtsgerichte können Standesämter verbindlich zur Eintragung anweisen
Das Standesamt nehme Eintragungen im Personenstandsregister grundsätzlich aufgrund vorgelegter öffentlicher Urkunden, gegebenenfalls auch nach eigenen Ermittlungen gemäß § 9 Abs. 1 PStG vor. Verweigere das Standesamt trotz einer vorgelegten öffentlichen Urkunde die Eintragung, so könne die Antragstellerin die Eintragung gemäß § 49 PStG dadurch erzwingen, dass sie beim zuständigen Amtsgericht eine Anordnung erwirkt, mit der das Standesamt angewiesen wird, die Eintragung vorzunehmen.
Familiengerichtliches Berichtigungsverfahren geht Feststellungsklage vor
Im Übrigen sei der angekündigte Antrag auf Feststellung auch deshalb unzulässig, weil die Berichtigung eines Scheidungsbeschlusses nicht in einem gesonderten, sondern gemäß §§ 113 FamFG, 319 ZPO im Ausgangsverfahren zu verfolgen sei. Eine gesonderte Feststellungsklage komme im Hinblick auf die vorrangige Möglichkeit eines solchen Berichtigungsverfahrens grundsätzlich nicht in Betracht.
Auch familienrechtliches Berichtigungsverfahren nicht einschlägig
Ergänzend wies der Senat darauf hin, dass auch ein Berichtigungsverfahren gemäß §§ 113 FamFG, 319 ZPO im konkreten Fall nicht eingeleitet werden könne, da ein solches Berichtigungsverfahren nur die Berichtigung von Fehlern in der Willensäußerung, nicht aber bei der Willensbildung des Gerichts ermögliche. Die irrtümliche Annahme des Gerichts, die Ehe sei im Mai 2008 und nicht – wie tatsächlich – im Juni 2009 geschlossen worden, betreffe die Willensbildung des Gerichts und nicht dessen Willensäußerung. Insoweit könne das Gericht die getroffene Entscheidung nicht berichtigen.
Antrag auf Feststellung des Nichtbestehens der Ehe unzulässig
Schließlich kommt nach Auffassung des OLG auch ein Antrag auf Feststellung des Nichtbestehens der Ehe gemäß § 121 Nr. 3 FamFG nicht in Betracht. Auch insoweit bedürfte es eines besonderen Feststellungsinteresses. Ein solches Feststellungsinteresse bestehe aber nicht, da die Scheidung objektiv rechtskräftig erfolgt und das Standesamt zur Eintragung der Scheidung im Personenstandsregister verpflichtet sei.
Keine Verfahrenskostenhilfe für beabsichtigte Feststellungsklage
Mangels Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Feststellungsklage war daher der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zurückzuweisen. Der Beschwerdeführerin bleibt damit im Ergebnis der Antrag gemäß § 49 PStG an das zuständige AG, das Standesamt zur Eintragung der Scheidung in das Personenstandsregister anzuweisen.
(OLG Celle, Beschluss v. 19.10.2023, 17 WF 148/23)
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