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Versorgungsausgleich / 6.4 Härtefälle – Herabsetzung und Ausschluss des Versorgungsausgleichs aus Billigkeitsgründen

Prof. Dr. Dr. Herbert Grziwotz
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Bei grober Unbilligkeit kann der Versorgungsausgleich herabgesetzt und sogar ausgeschlossen werden (§ 27 VersAusglG). Dies ist zwar von Amts wegen zu beachten (§ 26 FamFG); das Gericht ist nicht an die Anträge und Vorstellungen der Ehegatten bzw. Lebenspartner gebunden. Es muss jedoch diesbezüglich keine eigenen Nachforschungen anstellen.[1]

Grobe Unbilligkeit (§ 27 Satz 1 VersAusglG) ist gegeben, wenn die starre Durchführung des Versorgungsausgleichs aus besonderen Gründen dem gesetzlichen Grundgedanken einer eigenständigen Altersversorgung widerspricht und zu einem unhaltbaren Ergebnis führt. Derjenige Ehegatte, der sich gegen die uneingeschränkte Durchführung des Versorgungsausgleichs wendet, trägt für diese Voraussetzungen die Darlegungs- und Feststellungslast.[2] Die Unbilligkeit muss eine Abweichung vom Grundsatz der hälftigen Teilung der Anrechte rechtfertigen. Mit der Härteklausel kann jedoch keine generelle Korrektur des nach den gesetzlichen Bestimmungen durchzuführenden Versorgungsausgleichs erreicht werden.

Es ist im Einzelfall eine Gesamtabwägung erforderlich, bei der auch Alter, Gesundheit und Erwerbsfähigkeit der Parteien sowie die Möglichkeit, die eigene Altersversorgung mittels künftiger Erwerbstätigkeit zu verbessern, zu berücksichtigen sind.[3] Ein Trennungsverschulden allein führt noch nicht zur Bejahung eines Härtefalls.[4]Eheliches Fehlverhalten ist nur zu berücksichtigen, wenn seine Auswirkungen auf den Partner ganz besonders ins Gewicht fallen und daher die Durchführung des Versorgungsausgleichs unerträglich erscheint,[5] z. B. bei einer Kindestötung,[6]

nicht aber bei einem Abbruch des Kontakts zu dem gemeinschaftlichen Kind.[7]

 
Praxis-Beispiel

Härtefallbeispiele sind das Unterschieben eines Kindes,[8] ein phasenverschobener Erwerb von Anwartschafte...

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