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Gesetzliche Regelungen betreffend die Unterhaltspflichten bei Ehen zwischen Staatsangehörigen aus verschiedenen Staaten gibt es bei den nichtnordischen Staatsangehörigen nicht.[38] Dies geht aus dem Rechtsfall eines italienischen Paares, das zunächst in Italien wohnte, hervor. Der Ehemann verzog nach Schweden, wurde schwedischer Staatsangehöriger und beantragte in Schweden die Ehescheidung. Die Ehe wurde in Schweden geschieden. Die in Italien verbliebene Ehefrau begehrte Unterhalt. Der Höchste schwedische Gerichtshof (HD) wandte auf die Unterhaltsverpflichtung italienisches Recht an, da die Eheleute während ihrer Ehe in Italien ihren gemeinsamen Wohnsitz hatten und die geschiedene Ehefrau dort immer noch lebte.[39] Hieraus wird man schließen können, dass bezüglich der Frage, welches Recht der Unterhaltsberechtigung zugrunde zu legen ist, wohl die lex domicilii der Unterhaltsberechtigten anzuwenden ist.[40]

[38] Bogdan, Svensk internationell privat- och processrätt, S. 199.
[39] NJA II 1986, S. 615.
[40] So auch SOU 1987:18 und RÅ 1993:16.

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