Rz. 386

Das auf gesetzliche Unterhaltsansprüche anwendbare Recht ergibt sich aus dem HUntProt. Ob dieses aber auch auf Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft anzuwenden ist, ist umstritten. Das Abkommen regelt gem. Art. 1 Abs. 1 HUntProt den Unterhalt aus "Familie, Verwandtschaft, Ehe und Schwägerschaft". Schon beim Vorgängerabkommen, dem Haager Unterhaltsabkommen 1973, war umstritten, ob Unterhaltsansprüche einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft "Ansprüche aus Ehe oder Familie" i.S.v. Art. 1 des Haager Unterhaltsabkommens 1973 darstellen.[469] Wegen der zwischenzeitlich erfolgten, erheblich weiteren Verbreitung von Regelungen zur faktischen Lebensgemeinschaft wird man allerdings im Rahmen des HUntProt wohl allgemein die faktischen Lebensgemeinschaften unter den Begriff "Beziehungen der Familie" subsumieren können.[470]

 

Rz. 387

Damit ergibt sich für die Dauer der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein Unterhaltsanspruch gem. Art. 3 HUntProt aus dem Recht des Landes, in dem der unterhaltsbedürftige Teil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das wird regelmäßig das Recht des Staates sein, in dem die nichteheliche Lebensgemeinschaft stattfindet. Im Fall der Auflösung der Lebensgemeinschaft besteht die Gefahr, dass der unterhaltsbedürftige Teil in ein Land zieht, welches ihm aus der beendeten Lebensgemeinschaft einen Unterhaltsanspruch zuspricht, bzw. dass der auf Unterhalt in Anspruch genommene Teil in ein Land "flieht", welches aus der Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft keine Unterhaltspflichten herleitet. Im ersten Fall kann sich der in Anspruch Genommene auf Art. 6 HUntProt berufen: Dieser sieht für die in Anspruch genommene Person das Recht vor, dem Anspruch gegenüber einzuwenden, dass für sie weder nach dem Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts der verpflichteten Person noch ggf. nach dem Recht des Staates, dem die Parteien gemeinsam angehören, eine solche Pflicht besteht.

[469] Für die Anwendbarkeit des Unterhaltsabkommens 1973 z.B.: Erman/Hohloch, 15. Aufl. 2017, Art. 18 UntProt Rn 1; Staudinger/Mankowski, 2010, Art. 18 EGBGB Rn 9 und Art. 13 EGBGB Rn 51; Martiny, in: Hausmann/Hohloch, Nichteheliche Lebensgemeinschaft, 2. Aufl. 2004, Kap. 12 Rn 30; Rauscher, Internationales Privatrecht, 3. Aufl. 2009, Rn 836. Für Analogie: v. Bar, Internationales Privatrecht II, 1991, Rn 120. Gegen die Anwendung früher noch: Palandt/Thorn, 71. Aufl. 2010, HUntProt Rn 7.
[470] Andrae, in: Rauscher, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, 2010, Art. 1 HUntProt Rn 5; v. Bar/Mankowski, Internationales Privatrecht II, 2. Aufl. 2019, § 4 Rn 820.

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