Rz. 76

Das Übereinkommen erfasst nach seinem Art. 1 allein das für Ehegüterstände maßgebende Recht, nicht jedoch Unterhaltspflichten zwischen den Eheleuten, Erbrechte des überlebenden Ehegatten bzw. den Einfluss der Ehe auf die Geschäftsfähigkeit. Als loi uniforme gilt es gem. Art. 2 auch gegenüber Angehörigen von Drittstaaten.[147] Art. 3 gestattet den Verlobten die Wahl des maßgeblichen materiellen Rechts (das für das gesamte Vermögen der späteren Ehegatten gilt – mit Ausnahme aller oder einzelner Grundstücke, für die – unabhängig, ob ansonsten eine Rechtswahl erfolgt oder nicht – auch für künftig zu erwerbende Grundstücke das Belegenheitsrecht gewählt werden kann) in Gestalt

des Heimatrechts,
des Rechts des gewöhnlichen Aufenthalts eines von ihnen im Zeitpunkt der Wahl oder
des Rechts des ersten gewöhnlichen Aufenthalts eines Ehegatten nach der Heirat.
 

Rz. 77

Treffen die Verlobten keine Rechtswahl hinsichtlich des für sie maßgeblichen Güterrechts, gelangt nach Art. 4 Abs. 1 das materielle Recht ihres ersten gewöhnlichen Aufenthalts während der Ehe zur Anwendung, über das nach Art. 4 Abs. 2 jedoch das materielle Recht ihrer gemeinsamen Staatsangehörigkeit dann herrscht, wenn

ein Staat sich dies für seine Staatsangehörigen vorbehalten hat (Art. 5) – Nr. 1;
die Ehegatten einem Nichtvertragsstaat angehören, der sein eigenes materielles Recht auf sie anwendet, und sie ihren ersten gewöhnlichen Aufenthalt während der Ehe in einem Staat nehmen, der den genannten Vorbehalt (Art. 5) gemacht hat, bzw. sie ihren ersten gemeinsamen Aufenthalt während der Ehe in einem Nichtvertragsstaat nehmen, der das Recht ihrer gemeinsamen Staatsangehörigkeit entscheiden lässt – Nr. 2; bzw. wenn
die Ehegatten ihren ersten gemeinsamen Aufenthalt während der Ehe nicht in demselben Staat nehmen – Nr. 3.
 

Rz. 78

Der Güterstand unterliegt nach Art. 4 Abs. 3 dem materiellen Recht des Staates, mit dem die Ehegatten "am engsten verbunden sind", wenn sie unterschiedliche Staatsangehörigkeiten besitzen und sich gewöhnlich in unterschiedlichen Staaten aufhalten.

 

Rz. 79

Die Voraussetzungen gültiger Rechtswahl bestimmt nach Art. 10 das gewählte Recht, wobei das maßgebende Recht ausdrücklich auch in einem Ehevertrag stillschweigend gewählt werden kann (Art. 11). Nach Art. 12 S. 1 ist ein Ehevertrag dann formgültig, wenn die Form dem für den Güterstand maßgebenden materiellen Recht oder dem Recht des Abschlussortes genügt. Zwingend muss ein Ehevertrag jedoch mindestens schriftlich abgeschlossen, datiert und von beiden Ehegatten unterschrieben werden (Art. 2 S. 2). Formgültig ist eine ausdrückliche Rechtswahl dann, wenn sie nach Art. 13 S. 1 der Form des Ehevertrages im gewählten materiellen Recht oder im materiellen Recht des Abschlussortes genügt, wobei (auch hier) zumindest Schriftform, Datum und die Unterschrift beider Ehegatten erforderlich sind (Art. 13 S. 2).

[147] Bamberger/Roth/Mörsdorf-Schulte, Art. 15 EGBGB Rn 9 – weshalb es auch (so OLG Düsseldorf FGPrax 2000, 5) infolge einer Gesamtverweisung auf das Recht eines Abkommenstaates anwendbar sein könne.

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