Eine Unterhaltspflicht besteht jedenfalls dann nicht, wenn der Unterhaltspflichtige in Folge einer solchen Pflicht selbst sozialhilfebedürftig würde. Denn dem Unterhaltspflichtigen muss schon aus verfassungsrechtlichen Gründen jedenfalls der Betrag verbleiben, der seinen eigenen Lebensbedarf nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen sicherstellt. Die finanzielle Leistungsfähigkeit endet deswegen jedenfalls dann, wenn der Unterhaltspflichtige nicht mehr in der Lage ist, seine eigene Existenz zu sichern. Bei der Bemessung des Selbstbehalts sind zusätzlich die gesetzlichen Vorgaben zu beachten, die sich insbesondere aus dem Wesen der Unterhaltspflicht ergeben.

Ein erhöhter Selbstbehalt des Erwerbstätigen im Rahmen der Leistungsfähigkeit – wie der Erwerbstätigenbonus im Rahmen der Bedarfsbemessung – honoriert die Fortführung der Erwerbstätigkeit. Ist der Unterhaltspflichtige allerdings nicht erwerbstätig, entfällt auch diese Rechtfertigung. Soweit im Rahmen der Leistungsfähigkeit auch beim Ehegattenunterhalt eine entsprechende Differenzierung vorgenommen wird, ist dies daher nicht zu beanstanden.[51]

[51] BGH, Beschl. v. 16.10.2019 – XII ZB 341/17, NJW-RR 2020, 1 = FamRZ 2020, 97 = FF 2020, 33 m. Anm. Finke.

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