Rz. 204

Die EU-UnterhaltsVO beinhaltet – der vollständige Name mag insoweit in die Irre führen – kein eigenständiges Kollisionsrecht,[280] sondern verweist nach ihrem Art. 15 diesbezüglich auf das HUntProt (siehe Rdn 279 ff.). Diesen Vorrang bestätigt auch Art. 3 Nr. 1 lit. c EGBGB (Anwendungsbereich; Verhältnis zu Regelungen der EG und zu völkerrechtlichen Vereinbarungen). Danach gilt, dass, sofern nicht unmittelbar anwendbare Regelungen der EG in ihrer jeweils geltenden Fassung, etwa auch der Beschluss des Rates vom 30.11.2009 über den Abschluss des Haager Protokolls vom 23.11.2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht durch die EG,[281] maßgeblich sind, sich das anzuwendende Recht bei Sachverhalten mit einer Verbindung zu einem ausländischen Staat nach den Vorschriften des Ersten Kapitels des EGBGB (IPR) bestimmen.

[280] So Bambergerger/Roth/Heiderhoff, Art. 1 HUP Rn 56: Die EU-UnterhaltsVO ordnet sich im Kollisionsrecht ganz dem HUntProt unter.
[281] ABl EG Nr. L 331 vom 16.12.2009, S. 17.

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