Die vom Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Durchführung des Versorgungsausgleichs zu ermittelnde monatliche Rente, die der Berechtigte zu beanspruchen hätte, wenn er am Stichtag die Regelaltersgrenze des 65. bzw. 67. Lebensjahres erreichen würde, ergibt sich aus der Multiplikation der persönlichen Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1 SGB VI) mit dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert. Dabei drücken die Entgeltpunkte die Lohnbezogenheit der Rente, d. h. das Verhältnis zwischen dem individuellen Bruttojahresarbeitsentgelt und dem Durchschnittsentgelt aller Versicherten des gleichen Jahres aus. Der Rentenartfaktor (§ 67 SGB VI) wirkt sich bei der Altersrente und der Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht aus; er hat nur Bedeutung bei einer Rente wegen teilweise Erwerbsminderung und der Witwenrente. Der aktuelle Rentenwert (§§ 68 Abs. 1, 69 Abs. 1 SGB VI) ist der Dynamisierungsfaktor. Aus dem so ermittelten Betrag wird durch Multiplikation mit den Ehezeitmonaten und Division durch die Summe aller rentenrechtlichen Zeiten der in den Versorgungsausgleich einzustellende Ehezeitanteil der Monatsrente errechnet.

 
Wichtig

Die Erfüllung der gesetzlichen Wartezeit (§§ 50 ff. SGB VI) ist für die Berechnung des Versorgungsausgleichs unerheblich (§ 2 Abs. 3 VersAusglG).

Der Ausgleichspflichtige kann die Kürzung seiner Anwartschaften durch Beitragszahlung abwenden (§ 187 SGB VI). Hierbei ist zu beachten, dass derzeit zur Begründung eines monatlichen Rentenanspruchs von 100 EUR ein Geldbetrag von ca. 22.100 EUR erforderlich ist.

 
Hinweis

Erhält der Ausgleichspflichtige bereits eine Rente, wird diese sofort gekürzt.[1] Das frühere Rentnerprivileg, wonach die Kürzung erst eintrat, wenn der Berechtigte selbst eine Rente erhielt, ist entfallen.[2] Dies führt nicht zur groben Unbilligkeit der Durchführung des Versorgungsausgleichs.[3] Steht der Ausgleichspflichtige kurz vor Vollendung des Rentenalters und ist der Ausgleichsberechtigte jünger, sollte deshalb die Ehescheidung so lange zurückgestellt werden, bis der Ausgleichsberechtigte eine Rente bezieht.

Kürzungen von Renten werden nach einer rechtskräftigen Entscheidung über den Versorgungsausgleich nur mehr in dem Umfang ausgesetzt, in dem gesetzliche Unterhaltspflichten tatsächlich bestehen (§§ 33, 34 VersAusglG[4]). Parteien dieses Verfahrens sind nur der Rentner und der Versorgungsträger. Der andere Partner ist nicht Verfahrensgegner, weil im Verfahren um die Kürzung seine Interessen parallel mit denen des Rentner-Partners laufen.[5]

[1] Vgl. BVerwG, Urteil v. 19.11.2015 – 2 C 48.13, NZFam 2016 S. 260; BGH, Urteil v. 13.1.2016, IV ZR 284/13, NZFam 2016 S. 272; OLG Saarbrücken, Beschluss v. 20.5.2015 – 9 UF 5/15, NZFam 2015 S. 768.
[2] Vgl. BVerfG, Beschluss v. 11.12.2014, 1 BvR 1485/12, NJW 2015 S. 686; BGH, Beschluss v. 8.4.2015, XII ZB 428/12, FamRZ 2015 S. 1001; OLG Celle, Beschluss v. 29.5.2012, 10 UF 279/11, FamFR 2012 S. 351; Ackermann-Sprenger, NZFam 2019 S. 777 ff. Zur Hinweispflicht des Versorgungsträgers beim Tod des rentenversicherten Ehegatten vor dem 1.9.2009 s. OLG Hamm, Urteil v. 27.11.2013, 11 U 33/13, FamRZ 2014 S. 1640.
[3] OLG Rostock, Beschluss v. 12.8.2019, 10 UF 120/17, FamRZ 2020 S. 93 (LS).
[4] Vgl. OLG Dresden, Beschluss v. 15.12.2014, 20 UF 869/14, NJW 2015 S. 887; OLG Bamberg, Beschluss v. 22.1.2019, 2 UF 41/17, FamRZ 2019 S. 1319 (LS); OLG Frankfurt/Main, Beschluss v. 17.10.2019, 4 UF 52/19, FamRZ 2020 S. 684; Götsche, ZFE 2010 S. 407 ff.
[5] Häußermann, FPR 2009 S. 223, 225.

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