Rz. 270

Das 2. Kapitel (Art. 4 bis 8) des HUntVollstrÜbk regelt die Zusammenarbeit auf Verwaltungsebene durch die Zentralen Behörden, das 3. Kapitel (Art. 9 bis 17) des HUntVollstrÜbk die Anträge über die Zentralen Behörden – nämlich (Art. 10 bis 31 HUntVollstrÜbk) auf

Anerkennung oder Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung;
Vollstreckung einer im ersuchten Staat ergangenen oder anerkannten Entscheidung;
Herbeiführen einer Entscheidung im ersuchten Staat, wenn keine Entscheidung vorliegt, einschließlich, soweit erforderlich, der Feststellung der Abstammung;
Herbeiführen einer Entscheidung im ersuchten Staat, wenn die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung nicht möglich ist oder mangels Grundlage für eine Anerkennung und Vollstreckung nach Art. 20 oder aus den in Art. 22 lit. b oder e HUntVollstrÜbk genannten Gründen verweigert wird;
Änderung einer im ersuchten Staat ergangenen Entscheidung; bzw.
Änderung einer Entscheidung, die in einem anderen als dem ersuchten Staat ergangen ist.
 

Rz. 271

Das 4. Kapitel (Art. 18) des HUntVollstrÜbk regelt die Einschränkungen bei der Verfahrenseinleitung, das 5. Kapitel (Art. 19 ff.) des HUntVollstrÜbk die Anerkennung und Vollstreckung. Dabei wird nach Art. 20 Abs. 1 HUntVollstrÜbk (Grundlagen für die Anerkennung und Vollstreckung) eine in einem Vertragsstaat ("Ursprungsstaat") ergangene Entscheidung in den anderen Vertragsstaaten anerkannt und vollstreckt, wenn

der Antragsgegner zur Zeit der Einleitung des Verfahrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ursprungsstaat hatte (lit. a);
sich der Antragsgegner der Zuständigkeit der Behörde entweder ausdrücklich oder dadurch unterworfen hatte, dass er sich, ohne bei der ersten sich dafür bietenden Gelegenheit die Unzuständigkeit geltend zu machen, in der Sache selbst eingelassen hatte (lit. b);
die berechtigte Person zur Zeit der Einleitung des Verfahrens ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ursprungsstaat hatte (lit. c);
das Kind, für das Unterhalt zugesprochen wurde, zur Zeit der Einleitung des Verfahrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ursprungsstaat hatte, vorausgesetzt, dass der Antragsgegner mit dem Kind in diesem Staat zusammenlebte oder in diesem Staat seinen Aufenthalt hatte und für das Kind dort Unterhalt geleistet hat (lit. d);
über die Zuständigkeit eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen worden war, sofern nicht der Rechtsstreit Unterhaltspflichten gegenüber einem Kind zum Gegenstand hatte (lit. e); oder
die Entscheidung durch eine Behörde ergangen ist, die ihre Zuständigkeit in Bezug auf eine Frage des Personenstands oder der elterlichen Verantwortung ausübt, es sei denn, diese Zuständigkeit ist einzig auf die Staatsangehörigkeit einer der Parteien gestützt worden (lit. f).
 

Rz. 272

Die Anerkennung und Vollstreckung können nach Art. 22 HUntVollstrÜbk nur verweigert werden, wenn

die Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidung mit der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Vollstreckungsstaates offensichtlich unvereinbar sind (lit. a);
die Entscheidung das Ergebnis betrügerischer Machenschaften im Verfahren ist (lit. b);
ein denselben Gegenstand betreffendes Verfahren zwischen denselben Parteien vor einer Behörde des Vollstreckungsstaates anhängig und als erstes eingeleitet worden ist (lit. c);
die Entscheidung unvereinbar ist mit einer Entscheidung, die zwischen denselben Parteien über denselben Gegenstand entweder im Vollstreckungsstaat oder in einem anderen Staat ergangen ist, sofern diese letztgenannte Entscheidung die Voraussetzungen für die Anerkennung und Vollstreckung im Vollstreckungsstaat erfüllt (lit. d);
in den Fällen, in denen der Antragsgegner im Verfahren im Ursprungsstaat weder erschienen noch vertreten worden ist, der Antragsgegner, sofern das Recht des Ursprungsstaates eine Benachrichtigung vom Verfahren vorsieht, nicht ordnungsgemäß vom Verfahren benachrichtigt worden ist und nicht Gelegenheit hatte, gehört zu werden, oder der Antragsgegner, sofern das Recht des Ursprungsstaates keine Benachrichtigung vom Verfahren vorsieht, nicht ordnungsgemäß von der Entscheidung benachrichtigt worden ist und nicht die Möglichkeit hatte, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht diese anzufechten oder ein Rechtsmittel dagegen einzulegen (lit. e); oder
die Entscheidung unter Verletzung des Art. 18 HUntVollstrÜbk ergangen ist.

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