Allerdings ist auch seit 1.8.2014 für alle EU-Mitgliedstaaten (auch UK) außer Dänemark das Haager Unterhaltsübereinkommen von 2007 (HUÜ)[13] in Kraft getreten. Das HUÜ 2007 vereinfacht die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen zwischen den Vertragsstaaten, wobei im Verhältnis der EU MS untereinander die EuUntVO Vorrang genießt.

Nunmehr hat UK für den Fall eines harten Brexit eine Erklärung am 28.12.2018 nebst einer Verbalnote gegenüber der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht hinterlegt: Damit gilt ab dem 1.4.2019 im Verhältnis zwischen EU und Vereinigten Königreich das Haager Unterhaltsübereinkommen von 2007 (HUÜ).[14]

Im Verhältnis der Vertragsstaaten[15] untereinander vereinfacht dieses Übereinkommen die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen, insbesondere soweit es um Kindesunterhalt geht unter Einbeziehung des Netzes von Zentralen Behörden der Vertragsstaaten.[16]

Allerdings ist jetzt schon ersichtlich, dass das HUÜ die EuUntVO, deren Gleichlauf mit dem HUÜ zwar erkennbar ist, dennoch nicht vollständig ersetzen kann, insbesondere weil das HUÜ einen begrenzteren gegenständlichen Anwendungsbereich als die EuUntVO hat: In den Anwendungsbereich des HUÜ fallen primär Unterhaltspflichten aus einer Eltern-Kind-Beziehung gegenüber einem Kind bis zum 21. Lebensjahr sowie die hiermit gemeinsam beantragte Anerkennung und Vollstreckung von Ehegattenunterhalt, Art. 2 Abs. 1 lit. a) und b) HUÜ 2007.

[13] Haager Übereinkommen über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen.
[14] HUÜ – Haager Übereinkommen über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen.
[16] In Deutschland ist dieses das Bundesamt für Justiz – www.bundesjustizamt.de.

3. Anerkennung und Vollstreckung nach dem HUÜ

Die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung von Titeln i.S.d. Art. 19 HUÜ 2007 sind festzustellen, und zwar in Deutschland ausschließlich in einem gerichtlichen Verfahren, Art. 23 HUÜ 2007.[17]

Insoweit wird sich allerdings im Falle eines Brexit nichts Wesentliches ändern, weil die ähnlich gefassten Vorschriften auch schon im Anwendungsbereich der EuUntVO für UK und Dänemark galten.

[17] Für die Anerkennung von Unterhaltstiteln gem. Abschnitte 3-5 AUG ist örtlich ausschließlich das Amtsgericht am Sitz des OLG zuständig, wenn der Schuldner sich gewöhnlich in dem OLG-Bezirk aufhält oder die Vollstreckung im OLG-Bezirk durchgeführt werden soll, §§ 35, 36 ff. AUG. Für den Bezirk des KG entscheidet das AG Berlin Pankow/Weißensee, § 35 Abs. 1 S. 2 AUG.

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