Rz. 262

Im Verhältnis zu anderen Rechtsinstrumenten der Gemeinschaft gilt Folgendes:

Vorbehaltlich des Art. 75 Abs. 2 EU-UnterhaltsVO wird mit der EU-UnterhaltsVO die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen[306] dahin gehend geändert, dass deren für Unterhaltssachen geltende Bestimmungen ersetzt werden (Art. 68 Abs. 1 EU-UnterhaltsVO).
Die EU-UnterhaltsVO tritt hinsichtlich Unterhaltssachen an die Stelle der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.4.2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen,[307] außer in Bezug auf Europäische Vollstreckungstitel über Unterhaltspflichten, die in einem Mitgliedstaat, der nicht durch das Haager Protokoll von 2007 gebunden ist, ausgestellt wurden (Art. 68 Abs. 2 EU-UnterhaltsVO).
Im Hinblick auf Unterhaltssachen bleibt die Anwendung der Richtlinie 2003/8/EG vorbehaltlich des Kapitels V von der EU-UnterhaltsVO unberührt (Art. 68 Abs. 3 EU-UnterhaltsVO).
Ebenfalls bleibt die Anwendung der Richtlinie 95/46/EG von der EU-UnterhaltsVO unberührt (Art. 68 Abs. 4 EU-UnterhaltsVO).
 

Rz. 263

Das Verhältnis zu bestehenden internationalen Übereinkommen und Vereinbarungen gestaltet sich wie folgt:

Die EU-UnterhaltsVO berührt nicht die Anwendung der Übereinkommen und bilateralen oder multilateralen Vereinbarungen, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Annahme der EU-UnterhaltsVO angehören und die die in der EU-UnterhaltsVO geregelten Bereiche betreffen, unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten gem. Art. 307 des Vertrages (Art. 69 Abs. 1 EU-UnterhaltsVO).
Ungeachtet des Art. 69 Abs. 1 EU-UnterhaltsVO und unbeschadet des Art. 69 Abs. 3 EU-UnterhaltsVO hat die EU-UnterhaltsVO im Verhältnis der Mitgliedstaaten untereinander jedoch Vorrang vor Übereinkommen und Vereinbarungen, die sich auf Bereiche, die in der EU-UnterhaltsVO geregelt sind, erstrecken und denen Mitgliedstaaten angehören (Art. 69 Abs. 2 EU-UnterhaltsVO).

Die EU-UnterhaltsVO steht der Anwendung des Übereinkommens vom 23.3.1962 zwischen Schweden, Dänemark, Finnland, Island und Norwegen über die Geltendmachung von Unterhaltsforderungen durch die ihm angehörenden Mitgliedstaaten (Nordische Konvention betreffend Beitreibung von Unterhaltsbeiträgen, siehe Rdn 191 ff.) nicht entgegen, da dieses Übereinkommen in Bezug auf die Anerkennung, die Vollstreckbarkeit und die Vollstreckung von Entscheidungen Folgendes vorsieht (Art. 69 Abs. 3 EU-UnterhaltsVO):

vereinfachte und beschleunigte Verfahren für die Vollstreckung von Entscheidungen in Unterhaltssachen (lit. a) und
eine Prozesskostenhilfe, die günstiger ist als die Prozesskostenhilfe nach Kapitel V der EU-UnterhaltsVO (lit. b).

Die Anwendung des genannten Übereinkommens darf jedoch nicht bewirken, dass dem Antragsgegner der Schutz nach den Art. 19 und 21 EU-UnterhaltsVO entzogen wird.

[306] ABl Nr. L 12 vom 16.1.2011, S. 1.
[307] ABl EU Nr. L 143/5.

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