Rz. 191

Im Hinblick auf die Anwendung der Konvention auf Grönland und auf den Faröer kann der dänische Justizminister nach Verhandlungen mit den Justizministern der übrigen Vertragsstaaten solche Ausnahmen festlegen, die den besonderen Verhältnissen auf Grönland und den Faröer gerecht werden.

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