Rz. 208

Die Ratifizierung des HUntProt durch die EU bindet Dänemark und das Vereinigte Königreich nicht. Wegen der Ausgestaltung des HUntProt und damit auch der EU-UnterhaltsVO als loi uniforme sind nach Ansicht des deutschen Gesetzgebers[287] aber die Kollisionsregeln des HUntProt auch im Verhältnis zu diesen Staaten anzuwenden (siehe Rdn 203).[288]

 

Rz. 209

Heiderhoff[289] meint zu Recht, dass die Auffassung des deutschen Gesetzgebers nur aufgrund des Beschlusses des Rates vom 30.11.2009 (d.h. den Beschluss über den Abschluss des Haager Protokolls vom 23.11.2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht durch die EG)[290] haltbar sei: Dieser Beschluss gilt nämlich nach Art. 19 HUntProt vorrangig, womit er auch Art. 18 HUntProt überlagern kann. "Nun lässt sich in dem Beschluss eine ausdrückliche Abkehr vom HUntÜ 1973 nicht finden. Sie dient aber in hohem Maße der Vereinfachung, dass es wohl sinnvoll wäre, den Beschluss ergänzend in der Weise auszulegen, dass für die Mitgliedstaaten der EU (mit Ausnahme Großbritanniens und Dänemarks) das HUntÜ 1973 keine Geltung mehr hat."[291]

 

Rz. 210

Im Hinblick auf das HKindUntÜ 1956 gilt hingegen wegen der dort bestehenden Gegenseitigkeitsklausel, dass es gegenüber allen Vertragsstaaten anwendbar bleibt, die selbst noch nicht das HUntProt ratifiziert haben – was für Liechtenstein und im Hinblick auch auf die VR China für das Verwaltungsgebiet Macao der Fall ist.[292]

[287] RegE, BT-Drucks 17/4887, S. 53.
[288] So RegE, BT-Drucks 17/4887, S. 53.
[289] Bamberger/Roth/Heiderhoff (3. Aufl. 2012), Art. 18 EGBGB Rn 6.
[290] 2009/941/EG.
[291] So Bamberger/Roth/Heiderhoff (3. Aufl. 2012), Art. 18 EGBGB Rn 6. A.A. hingegen Mankowski, NZFam 2014, 267, 268.
[292] Bamberger/Roth/Heiderhoff (3. Aufl. 2012), Art. 18 EGBGB Rn 7 und 12.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge