Rz. 203

Die am 30.1.2009 in Kraft getretene Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18.12.2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen[275] (EU-UnterhaltsVO) gilt seit dem 18.6.2011 in allen EU-Mitgliedstaaten – einschließlich des Vereinigten Königreichs[276] (und Irlands, vgl. Präambel Nr. 46 f. der EU-UnterhaltsVO) und in Teilen auch für Dänemark.[277] Sie löst im Hinblick auf unterhaltsrechtliche Ansprüche die Brüssel I-VO (sowie die EuGVVO) ab (siehe Rdn 36).[278] Seit diesem Zeitpunkt gilt die EU-UnterhaltsVO für alle familienrechtlichen Unterhaltsansprüche und verdrängt als vorrangiges EU-Recht alle nationalen Regelungen.[279]

[275] ABl EG L Nr. 7 vom 10.1.2009, S. 1.
[276] Da Großbritannien nicht am HUntProt teilnimmt, gelangt Kap. III (Vollstreckung) der EU-UnterhaltsVO nicht zur Anwendung.
[277] Das die EU-UnterhaltsVO als Änderung der EuGVO versteht und deshalb – gestützt auf Art. 3 Abs. 2 des Abkommens zwischen der EG und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeiten und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl EU 2005 Nr. L 299, S. 62) – am 14.1.2009 erklärt hat, dass Dänemark die EU-UnterhaltsVO so weit anwenden wird, so weit die EuGVO durch die EU-UnterhaltsVO geändert wird. Dies bedeutet konkret, dass die Bestimmungen der EU-UnterhaltsVO mit Ausnahme der Bestimmungen in Kapitel III und VII auf die Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Dänemark Anwendung finden. Die Bestimmungen des Art. 2 und jene in Kapitel IX der EU-UnterhaltsVO sind nur insoweit anwendbar, als sie die gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung, Vollstreckbarkeit und die Vollstreckung von Entscheidungen und den Zugang zum Recht betreffen, vgl. ABl EG L Nr. 149 vom 12.6.2009, S. 80.
[278] Die für das Unterhaltsrecht keine Bedeutung mehr hat, so Bamberger/Roth/Heiderhoff, Art. 1 HUP Rn 62.
[279] So Bambergerger/Roth/Heiderhoff, Art. 1 HUP Rn 58: "Das FamFG ist nicht mehr anwendbar."

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