Da UK dem für alle Mitgliedstaaten außer Dänemark über § 15 EuUntVO geltende Haager Unterhaltsprotokoll (HUP)[18] nicht beigetreten sind, wird sich hinsichtlich der Frage des auf Unterhaltsansprüche i.S. des Art. 1 Abs. 1 EuUntVO bzw. Art. 1 HUP anwendbaren materiellen Rechts in Zukunft nichts ändern.
Alle in diesem Zusammenhang bestehenden Probleme, insbesondere die Frage des "renvoi", gelten bei gegebener internationaler Zuständigkeit im Inland bzw. in UK weiter.[19]
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