Da UK dem für alle Mitgliedstaaten außer Dänemark über § 15 EuUntVO geltende Haager Unterhaltsprotokoll (HUP)[18] nicht beigetreten sind, wird sich hinsichtlich der Frage des auf Unterhaltsansprüche i.S. des Art. 1 Abs. 1 EuUntVO bzw. Art. 1 HUP anwendbaren materiellen Rechts in Zukunft nichts ändern.

Alle in diesem Zusammenhang bestehenden Probleme, insbesondere die Frage des "renvoi", gelten bei gegebener internationaler Zuständigkeit im Inland bzw. in UK weiter.[19]

[18] Haager Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht, Abl. 2009 L 331 S. 19.
[19] Weitere Überlegungen, dass UK dem reformierten Luganer Übereinkommen 2007 (Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen im Verhältnis zur Schweiz, Norwegen und Island, das die internationale Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung in Unterhaltssachen regelt, könnten daran scheitern, dass bei einem eigenständigen Beitritts UKs dieses die Entscheidungen der 27 EU MS sowie insbesondere die Vorabentscheidungen des EuGH akzeptieren müsste.

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