Rz. 81

Nach § 62 Abs. 1 ÆFL bestimmen sich die Vermögensverhältnisse der Ehegatten nach dem Recht, das aus den Regelungen der §§ 63 bis 70 ÆFL folgt (vorbehaltlich einer Anwendung der Nordischen Ehekonvention). Die §§ 63 bis 70 ÆFL finden nach § 62 Abs. 2 ÆFL keine Anwendung auf die Unterhaltspflichten von Ehegatten nach § 4 ÆFL sowie auf die Festsetzung und Änderung von Unterhaltsbeiträgen an einen Ehegatten nach Kapitel 16 ÆFL.

 

Rz. 82

Das ÆFL findet nach seinem § 63 auf die Vermögensverhältnisse von Ehegatten Anwendung, wenn sie im Zeitpunkt der Eingehung der Ehe in Dänemark wohnen. Eine Ausnahme dazu statuiert allerdings § 65 ÆFL. Nach § 65 Abs. 1 ÆFL können die Ehegatten nämlich vereinbaren, dass das Recht eines Staates, in dem einer von ihnen im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung wohnt oder dessen Staatsangehörigkeit er hat, auf ihre Vermögensverhältnisse Anwendung finden soll. Eine von den Ehegatten im Ausland abgeschlossene Vereinbarung darüber, welches Recht eines Staates auf ihre Vermögensverhältnisse Anwendung finden soll, gilt gemäß § 65 Abs. 2 ÆFL in Dänemark, wenn die Vereinbarung mit § 65 Abs. 1 ÆFL übereinstimmt. Ein Ehevertrag oder eine andere Vorabvereinbarung über die Vermögensteilung ist nach § 65 Abs. 3 ÆFL aber nur in dem Umfang gültig, in dem der Ehevertrag oder die Vereinbarung in Übereinstimmung mit dem Recht steht, das nach § 65 Abs. 1 und 2 und den §§ 63 und 64 ÆFL auf die Vermögensverhältnisse der Ehegatten Anwendung findet. Eine Vereinbarung nach § 65 ÆFL muss gemäß § 66 Abs. 1 ÆFL schriftlich eingegangen, datiert und von beiden Ehegatten unterschrieben werden. Haben beide Ehegatten im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung ihren Wohnsitz in Dänemark oder vereinbaren die Ehegatten, dass dänisches Recht Anwendung finden soll, muss die Vereinbarung nach § 66 Abs. 2 ÆFL durch Ehevertrag abgeschlossen werden. Während eines laufenden Gerichtsverfahrens über ihre Vermögensverhältnisse oder im Hinblick auf die Anwendung darüber in einem kommenden Gerichtsverfahren können die Ehegatten gemäß § 66 Abs. 3 ÆFL eine Vereinbarung nach § 65 Abs. 1 ÆFL eingehen, ohne dabei die Voraussetzungen in § 66 Abs. 1 und 2 ÆFL beachten zu müssen.

 

Rz. 83

Auf die Vermögensverhältnisse von Ehegatten, die im Zeitpunkt der Eingehung der Ehe nicht in Dänemark wohnten, findet gemäß § 64 Abs. 1 ÆFL (vorbehaltlich § 65 ÆFL) das aus der Anwendung von dessen Abs. 2 bis 5 folgende Recht Anwendung. Das Recht des Staates, in dem beide Ehegatten im Zeitpunkt der Eingehung der Ehe wohnten oder wo beide zuerst gleichzeitig nach der Eingehung der Ehe wohnten (Wohnsitzrecht), findet nach § 64 Abs. 2 ÆFL (vorbehaltlich § 64 Abs. 5 ÆFL) auf ihre Vermögensverhältnisse Anwendung. Sofern die Ehegatten nicht von § 64 Abs. 2 ÆFL erfasst werden, findet auf ihre Vermögensverhältnisse gemäß § 64 Abs. 3 ÆFL (vorbehaltlich § 64 Abs. 5 ÆFL) das Recht des Staates Anwendung, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten im Zeitpunkt der Eingehung der Ehe hatten. Wenn die Ehegatten nicht von § 64 Abs. 2 und 3 ÆFL erfasst werden, findet auf ihre Vermögensverhältnisse nach § 64 Abs. 4 ÆFL (vorbehaltlich § 64 Abs. 5 ÆFL) das Recht des Staates Anwendung, zu dem beide Ehegatten im Zeitpunkt der Eingehung der Ehe die engste Verbindung hatten. Sofern beide Ehegatten seit den letzten fünf Jahren in Dänemark wohnen, findet das ÆFL nach § 64 Abs. 5 ÆFL auf ihre Vermögensverhältnisse Anwendung.

 

Rz. 84

Die Entscheidung darüber, ob eine Vereinbarung nach den §§ 65 und 66 ÆFL besteht und gültig ist, beurteilt sich gemäß § 67 ÆFL nach dänischem Recht.

 

Rz. 85

Das aus den §§ 64 und 65 ÆFL folgende Recht findet nach § 68 Abs. 1 ÆFL auf die Aktiva und Passiva der Ehegatten Anwendung, ohne Rücksicht darauf, wo sich die Aktiva und Passiva befinden. Die Anwendung des Rechts eines Staates, das nach den §§ 64 und 65 ÆFL bestimmt wird, beinhaltet gemäß § 68 Abs. 2 ÆFL die Anwendung der geltenden Regelungen in dem betreffenden Staat, mit Ausnahme der Regeln jenes Staates über das IPR (reine Sachnormverweisung).

 

Rz. 86

Unabhängig davon, welches Recht eines Staates auf die Vermögensverhältnisse der Ehegatten Anwendung findet, finden nach § 69 Abs. 1 ÆFL folgende Regelungen keine Anwendung:

Regelungen, die zwischen den Ehegatten abhängig von deren Geschlecht unterscheiden (Nr. 1);
Regelungen, die die Ursache für die Auflösung der Ehe berücksichtigen, darunter welcher Ehegatte die Initiative zur Auflösung ergriffen hat (Nr. 2).

Eine Regel des Rechts eines anderen Staates findet gemäß § 69 Abs. 2 ÆFL keine Anwendung, wenn die Anwendung der Regel mit grundlegenden dänischen Rechtsprinzipien offensichtlich unvereinbar wäre.

 

Rz. 87

Findet auf die Vermögensverhältnisse der Ehegatten dänisches Recht keine Anwendung, und wird ein Verfahren über die Vermögensverhältnisse der Ehegatten in Dänemark geführt, finden nach § 70 ÆFL folgende Bestimmungen Anwendung:

Kapitel 2 ÆFL über Verfügungen über die Ganzjahreswohnung der Familie (Nr. 1);
§ 42 ÆFL über den Ausgleich an ei...

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