Rz. 3

Sowohl bei Halbwaisenrente als auch bei Vollwaisenrente ist Voraussetzung, dass der Tod eines Elternteils durch einen Versicherungsfall i. S. d. § 7 eingetreten ist. Dies wird im Gesetzeswortlaut durch die Wendung "Kinder von verstorbenen Versicherten" zum Ausdruck gebracht. Insoweit ist die gleiche Prüfung wie bei der Witwen-/Witwerrente durchzuführen (vgl. die Komm. zu § 63). Die Waisenrenten sind ebenso wie die Witwen- und Witwerrenten als selbständige Ansprüche ausgestaltet. Der Anspruchsausschluss nach § 65 Abs. 6 (Versorgungsehe) greift nicht bei den Waisenrenten.

 

Rz. 4

Halbwaisenrente erhält das (nach den übrigen Voraussetzungen anspruchsberechtigte) Kind, wenn noch ein anderer Elternteil vorhanden ist. Anders als in § 48 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI (Parallelnorm in der gesetzlichen Rentenversicherung) wird die Unterhaltspflicht des noch lebenden Elternteils nicht als Voraussetzung genannt. Bei dem noch lebenden Vater eines nichtehelichen Kindes muss jedoch die Vaterschaft festgestellt sein (BSG, Urteil v. 23.7.1959, 3 RJ 224/58; Urteil v. 29.2.1968, 4 RJ 287/67).

 

Rz. 5

Vollwaisenrente erhält das auch ansonsten anspruchsberechtigte Kind dann, wenn beide Eltern verstorben sind. Nur ein Elternteil muss infolge eines Versicherungsfalls verstorben sein. Ist der zweite Elternteil ebenfalls infolge eines Versicherungsfalls verstorben, so kommt § 68 Abs. 3 zur Anwendung.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge