Nacheheliche Entwicklungen, die keinen Anknüpfungspunkt in der Ehe finden, sind ohne Auswirkung auf den Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Dies gilt grundsätzlich insbesondere für die Unterhaltspflicht gegenüber einem neuen Ehegatten, die erst nach der Scheidung der ersten Ehe eintreten kann. Anders verhält es sich jedoch ausnahmsweise, wenn die Unterhaltspflicht für den neuen Ehegatten – wenn auch auf einer anderen Anspruchsgrundlage beruhend – bereits die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hatte. So lag es im Streitfall. Der Ehemann war schon vor der Scheidung von der Ehefrau gegenüber seiner Lebensgefährtin (und späteren Ehefrau) zum Betreuungsunterhalt gem. § 1615l BGB verpflichtet. Die entsprechende Unterhaltsverpflichtung hatte das die ehelichen Lebensverhältnisse prägende Familieneinkommen reduziert. Da im Rahmen der Bedarfsbemessung für die Zeit nach Eheschließung auch nur der Betreuungsunterhalt aus § 1615l BGB betragsmäßig fortgeschrieben wurde, sind insoweit auch Umstände berücksichtigt worden, die schon die ehelichen Lebensverhältnisse der Eheleute bestimmt hatten.[50]

[50] BGH, Beschl. v. 25.9.2019 – XII ZB 25/19, NJW 2019, 3570 = FamRZ 2020, 21 m. Anm. Lies-Benachib = FF 2019, 495 m. Anm. Grandel, FF 2010, 78.

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