Rz. 106

Beide Eheleute – gleichgültig, ob sie zusammenleben oder nicht – sind verpflichtet, dem anderen die Informationen zu geben, die für die Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie erforderlich sind. Ob diese Verpflichtung zu Zwangsmaßnahmen gegen den Ehegatten führen kann, ist zweifelhaft. Gemäß 38:5 des Gerichtsverfahrensgesetzbuches können jedoch Zwangsgelder angeordnet werden. Natürlich ist die Weigerung eines Ehegatten, Auskünfte über seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben, für ihn in einem Unterhaltsstreit nachteilig.[59]

 

Rz. 107

Bei Getrenntleben können natürlich Schwierigkeiten für den Ehegatten entstehen, der nur einen kleineren Teil der Haushaltsgegenstände zu Eigentum hat. Der andere Ehegatte kann verpflichtet werden, seinem Ehepartner das bewegliche Gut auszuhändigen, das zum gemeinsamen Hausrat gehörte, solange die Eheleute zusammenlebten. Das Nutzungsrecht des anderen Ehegatten kann nicht dadurch beeinträchtigt werden, dass der Eigentümer der Gegenstände diese verkauft (ÄktB 6:6).

[59] Håkansson in: Norstedts Juridiska Handbok, S. 649.

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