Rz. 52

Um den Eheleuten zu ersparen, dem Gericht die Gründe für die Zerrüttung ihrer Ehe darzulegen und nachzuweisen, sieht § 756 BGB die Möglichkeit einer einvernehmlichen Scheidung vor. Liegen die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen vor, erfolgt eine Prüfung und Feststellung der Zerrüttungsgründe durch das Gericht nicht. Für eine einvernehmliche Scheidung müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

die Ehe muss mindestens ein Jahr gedauert haben;
die Eheleute müssen mindestens sechs Monate getrennt gelebt haben;
der andere Ehegatte muss dem Scheidungsantrag zustimmen;
die Ehegatten müssen schriftliche Verträge mit öffentlich beglaubigter Unterschrift vorlegen, die die Vermögensauseinandersetzung ihres gemeinsamen Vermögens für die Zeit nach der Scheidung sowie die sich aus ihrer gemeinsamen Wohnung ergebenden Rechte und Pflichten und eine eventuelle Unterhaltspflicht regeln;
die Ehegatten müssen eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über die Genehmigung ihrer Vereinbarung betreffend die Regelung der Rechtsverhältnisse zu ihren minderjährigen Kindern für die Zeit nach der Scheidung vorlegen.
 

Rz. 53

Während die Verträge über die Vermögensauseinandersetzung und die Regelung über die Nutzung der Ehewohnung zwingend (siehe Rdn 52) vorgelegt werden müssen, ist die Vereinbarung über den nachehelichen Unterhalt fakultativ.[39] Treffen die Ehegatten keine Vereinbarung, kann der Unterhalt auch nach der Scheidung geltend gemacht werden. In der Praxis vereinbaren die Ehegatten häufig eine Abgeltung des Unterhalts durch eine einmalige Abfindung nach § 761 Abs. 1 BGB.

[39] Hrušáková, in: Hrušáková/Králíčková/Westphalová a kolektiv (Hrsg.), Občanský zákoník, komentář, Bd. II, 1. Aufl., Praha 2014, S. 459.

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