Rz. 150

Auch diesbezüglich besteht weitgehende Ähnlichkeit mit der Situation in der FBiH (vgl. Rdn 88). Allerdings bestehen Unterschiede beim Erlöschen der nachehelichen Unterhaltspflicht. So wird in der RS beispielsweise die Begründung einer anderweitigen nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht als Beendigungsgrund genannt. Außerdem wird in der RS die Unterhaltsverpflichtung als Prozentbetrag des monatlichen Einkommens festgesetzt (Art. 253 FamG RS),[66] während in der FBiH feste Beträge festgesetzt werden (Art. 259 Abs. 2 FamG FBiH).

[66] Dies kann bei der Vollstreckung im Ausland zu Problemen führen.

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