Rz. 301

Die materielle Wirksamkeit und die Wirkungen einer vertraglichen Vereinbarung der Eheleute über die Folgen der Scheidung[388] unterliegen dem für die jeweilige Scheidungsfolge maßgeblichen Recht. Daher unterliegt eine güterrechtliche Vereinbarung, wie z.B. eine vertragliche Pauschalisierung, Modifikation oder ein Ausschluss des Zugewinnausgleichs, dem Güterstatut. Dies gilt dann für die Frage, ob der Zugewinnausgleich überhaupt einer vertraglichen Modifikation zugänglich ist (vereinbarungsresistent z.B. das Recht in Griechenland und England) oder ob zur Wirksamkeit weitere Erfordernisse bestehen, wie z.B. eine gerichtliche Genehmigung. Gegen eine abweichende Anknüpfung des Güterstatuts (z.B. wandelbar oder primär an den Wohnsitz) versichert in vielen Ländern eine güterrechtliche Rechtswahl.

 

Rz. 302

Für eine Vereinbarung über den Unterhalt nach Scheidung ist wie folgt zu unterscheiden: Soweit durch die Vereinbarung eine Unterhaltspflicht begründet werden soll (Novation),[389] gilt das Schuldvertragsstatut, so dass die Eheleute gem. Art. 3 Rom I-VO für das hierauf anwendbare Recht eine Rechtswahl treffen können. Soll es dagegen um die Bestätigung, die Modifikation oder die Beschränkung einer kraft Gesetzes bestehenden Unterhaltspflicht bzw. einen Unterhaltsverzicht gehen, so unterliegt die Wirksamkeit dieser Vereinbarung dem gem. Art. 3 ff. HUntProt bestimmten Unterhaltsstatut. Es kommt dann also für die Wirksamkeit der Vereinbarung darauf an, in welchem Staat der Unterhaltsberechtigte bei Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs seinen gewöhnlichen Aufenthalt haben wird. Insoweit bedarf es für die Beurteilung der Wirksamkeit der Vereinbarung einer gewissen Prognose über die künftigen Entwicklungen. Eine gewisse Sicherheit gegen unerwartete Auswirkungen eines grenzüberschreitenden Umzugs auf den Unterhaltsanspruch ergibt sich aus Art. 5 HUntProt, der den Beteiligten eine Einrede und die Verweisung auf ein Recht, mit dem beide erheblich enger verbunden sind, gewährt (siehe Rdn 185).

 

Rz. 303

Die vorgenannten Unsicherheiten lassen sich nun vermeiden, indem die Beteiligten in ihrem Ehevertrag für den Scheidungsunterhalt eine Rechtswahl treffen. Insoweit wird auf die Ausführungen zur Rechtswahl für den Trennungsunterhalt verwiesen (siehe Rdn 188).

 

Rz. 304

In Bezug auf Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich wird vielfach überlegt, aus Gründen des Vertrauensschutzes die Wirksamkeit nach dem Recht zu beurteilen, das zum Zeitpunkt der Vereinbarung Scheidungsstatut gewesen wäre. Da ein Versorgungsausgleich durch ein deutsches Gericht ohnehin nur nach deutschem Recht durchgeführt werden kann (siehe Rdn 288) und die meisten ausländischen Rechtsordnungen keinen Versorgungsausgleich kennen, dürfte dieser Frage keine praktische Relevanz zukommen.

 

Rz. 305

Die Formwirksamkeit der Scheidungsfolgenvereinbarung unterliegt dem Formstatut aus Art. 11 EGBGB. Neben der Einhaltung des auf die Ansprüche anwendbaren Rechts (Geschäftsrecht) genügt also auch die Einhaltung des Ortsrechts. Probleme ergeben sich hier für die Vereinbarung über den Versorgungsausgleich, wenn das Ortsrecht einen solchen nicht kennt und damit für diese Vereinbarung keine besondere Form vorsieht (sog. Fall der Formenleere). Man könnte hier überlegen, die Einhaltung der für den Abschluss von Eheverträgen allgemein vorgesehenen Ortsform genügen zu lassen. Zum einen wäre es unverständlich, wenn man für eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich eine strengere Form verlangt als für die Vereinbarung einer Gütertrennung; zum anderen verweist § 1408 Abs. 2 S. 1 BGB selbst auf die "Form eines Ehevertrages". Sicherheitshalber sollte man aber stets nach der Einhaltung der vom deutschen Recht verlangten Form, also der notariellen Beurkundung, streben. Sollte es im Land keine Möglichkeit zur Beurkundung geben (wie im angloamerikanischen Raum) oder sollte das vor Orte bestehende Notariat in seinen Grundzügen so erheblich vom deutschen Recht abweichen (keine Verpflichtung des Notars zur Verlesung der Urkunde und zur Beratung der Beteiligten, wie z.B. in einigen Kantonen der Schweiz), so kommt zur Not der konsularische Dienst oder die Beurkundung in Deutschland unter Einschaltung von Bevollmächtigten in Betracht. Ob der Ausschluss des Versorgungsausgleichs die Gütertrennung zur Folge hat, entscheidet nicht das für den Versorgungsausgleich maßgebliche Recht, sondern das Güterstatut.[390]

[388] Siehe hierzu auch Ring, Kapitel 3 in diesem Buch.
[389] Vgl. Henrich, Internationales Familienrecht, 2. Aufl. 2000, S. 187.
[390] Staudinger/Mankowski, 2010, Art. 17 EGBGB Rn 352; Rauscher, IPRax 1988, 346.

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