Rz. 185

Gemäß Art. 3 Abs. 1 HUntProt unterliegt der Unterhalt dem Recht des Staates, in dem die unterhaltsbedürftige Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hierbei handelt es sich um eine wandelbare Anknüpfung. Wechselt die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt, so ist gem. Art. 3 Abs. 2 HUntProt vom Zeitpunkt des Aufenthaltswechsels an das Recht des Staates des neuen gewöhnlichen Aufenthalts anzuwenden. Der unterhaltsberechtigte Ehegatte könnte sich also nach einer Trennung durch internationalen Umzug ein Unterhaltsrecht "erwandern", das ihn besonders günstig stellt (law shopping), bzw. seinen Unterhaltsanspruch verlieren, wenn er in seine ausländische Heimat zurückkehrt und das dort geltende Recht für ihn keinen Trennungsunterhalt vorsieht. Hiergegen schützt Art. 5 HUntProt. In Bezug auf Unterhaltspflichten zwischen Ehegatten findet danach das Aufenthaltsrecht des Unterhaltsbedürftigen nicht gem. Art. 3 HUntProt Anwendung, wenn eine der Parteien sich dagegen wendet und das Recht eines anderen Staates, insbesondere des Staates ihres letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts, zu der betreffenden Ehe eine engere Verbindung aufweist. In diesem Fall ist das Recht dieses anderen Staates – also z.B. das am letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt geltende Recht – anzuwenden.

 

Rz. 186

Darüber hinaus können Eheleute auch schon für den Trennungsunterhalt eine Rechtswahl gem. Art. 8 oder Art. 7 HUntProt treffen und damit z.B. die Fortgeltung des bislang geltenden Aufenthaltsrechts festschreiben oder die Geltung des gemeinsamen Heimatrechts vereinbaren (Art. 8 Abs. 1 lit. b und lit. a HUntProt).

 

Rz. 187

Die Verweisungen des HUntProt sind ausdrücklich als Sachnormverweisungen zu behandeln (Art. 12 HUntProt). Rück- und Weiterverweisungen durch ein ausländisches IPR bleiben also unbeachtet.

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