Rz. 220

Den Ehegatten steht es nach § 80 EheG frei, über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung der Ehe Vereinbarungen zu treffen. Nach h.M. ist dies – zeitlich gesehen – nicht erst im Zusammenhang mit einer Scheidung möglich, sondern schon bei Eingehen oder im Laufe der Ehe und sogar schon vor Eheeingehung.[339] Eine solche Vorwegvereinbarung unterliegt keiner besonderen Formvorschrift, ist also formfrei.[340] Zu beachten ist dabei jedoch, dass ein Verzicht auf jeglichen nachehelichen Unterhalt nicht weiter reichen kann als ein Unterhaltsverzicht im Zuge einer Scheidung. Das heißt, es ist bei Abschluss eines solchen Verzichts zu bedenken, dass dieser möglicherweise einer späteren Anfechtung nicht standhalten wird (siehe Rdn 187 ff.).[341]

[339] Zankl/Mondel in: Schwimann/Kodek, II, § 80 EheG Rn 6.
[340] Zankl/Mondel in: Schwimann/Kodek, II, § 80 EheG Rn 5 f. m.w.N.
[341] Ferrari in: Hofer/Schwab/Henrich, Scheidung, S. 243 ff.

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