Rz. 310

Das auf die Unterhaltspflicht anzuwendende Recht (d.h. das nach den Art. 3 ff. HUntProt zu bestimmende Unterhaltsstatut) bestimmt nach Art. 11 HUntProt, der den Umfang der sachlichen Verweisung regelt, insbesondere,

ob, in welchem Umfang und von wem die berechtigte Person Unterhalt verlangen kann (lit. a; Anspruchsvoraussetzungen);
in welchem Umfang die berechtigte Person Unterhalt für die Vergangenheit verlangen kann (lit. b; Anspruchsvoraussetzungen);
die Grundlage für die Berechnung (Bemessung) des Unterhaltsbetrags und für die Indexierung (lit. c; vgl. auch Art. 14 HUntProt, der Art. 11 lit. a HUntProt verdrängt[396]);
wer zur Einleitung des Unterhaltsverfahrens berechtigt ist, unter Ausschluss von Fragen der Prozessfähigkeit und der Vertretung im Verfahren (lit. d);
die Verjährungsfristen oder die für die Einleitung eines Verfahrens geltenden Fristen (lit. e); bzw.
den Umfang der Erstattungspflicht der verpflichteten Person, wenn eine öffentliche Aufgaben wahrnehmende Einrichtung (siehe Rdn 311) die Erstattung der der berechtigten Person anstelle von Unterhalt erbrachten Leistungen verlangt (lit. f).
 

Rz. 311

Im Hinblick auf die Erstattung von Unterhalt bestimmt Art. 10 HUntProt (öffentliche Aufgaben wahrnehmende Einrichtungen)[397] Folgendes: Für das Recht einer öffentliche Aufgaben wahrnehmenden Einrichtung, die Erstattung einer der berechtigten Person anstelle von Unterhalt erbrachten Leistung zu verlangen, ist das Recht maßgebend, dem diese Einrichtung untersteht. Erst wenn ein Erstattungsanspruch besteht, gelangt Art. 11 lit. f HUntProt zur Anwendung.[398]

[396] Bamberger/Roth/Heiderhoff, Art. 14 HUP Rn 1.
[397] Womit Art. 10 HUntProt nicht entsprechend auf Erstattungsansprüche Privater anwendbar ist, so Bamberger/Roth/Heiderhoff, Art. 10 HUP Rn 4.
[398] Bamberger/Roth/Heiderhoff, Art. 11 HUP Rn 17.

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