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Im Sinne des § 21 Abs. 1 IPRG richten sich die persönlichen[5] und vermögensrechtlichen[6] Verhältnisse der Ehegatten nach dem Recht des Staates, dessen Angehörigkeit die Ehegatten besitzen. Haben die Ehegatten unterschiedliche Staatsangehörigkeiten, so richten sich diese Verhältnisse nach dem slowakischen Recht.

Die vertragliche Gestaltung des Ehegüterrechts wird nach dem Recht des Staates beurteilt, welcher für die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten im Zeitpunkt des Abschlusses der vertraglichen Gestaltung entscheidend war (§ 21 Abs. 2 IPRG).

Darüber hinaus können diese Rechtsverhältnisse in zwischenstaatlichen Verträgen/Abkommen verankert werden.

Die EUGüVO[7] und daraus resultierende Folgen findet in der Slowakei keine Anwendung.

[5] Z.B. Treue, Vertretung in gewöhnlichen Angelegenheiten, Unterhaltspflicht, gegenseitige Hilfe.
[6] Z.B. Vereinbarungen über abweichende Regelungen der Gütergemeinschaft.
[7] Europäische Verordnung Nr. 2016/1103 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands.

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