Rz. 80

Die Auswirkungen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in Bezug auf Eigentumsverhältnisse und Unterhalt werden mit den Auswirkungen der Ehe gleichgesetzt. Eine eingetragene Lebensgemeinschaft ist nicht vorgesehen.

 

Rz. 81

Zwischen den nichtehelichen Partnern bestehen ein Unterhaltsrecht und eine Unterhaltspflicht gemäß den Bestimmungen des FamG über den Unterhalt der Ehegatten (Art. 152). Die Mutter eines (auch nichtehelichen) Kindes, die nicht über ausreichende Unterhaltsmittel verfügt, hat Anspruch auf Unterhalt gegen den Vater des Kindes für einen Zeitraum von drei Monaten vor der Geburt bis zu einem Jahr nach der Geburt (Art. 153).

 

Rz. 82

Vermögen, das von nichtehelichen Partnern durch Arbeit während der Dauer der nichtehelichen Lebensgemeinschaft erworben wurde, ist gemeinsames Vermögen. Die Bestimmungen des FamG über die Eigentumsverhältnisse von Ehegatten gelten entsprechend für die Eigentumsverhältnisse außerehelicher Partner (Art. 191). Nichteheliche Partner können (wie Ehepartner auch) ihre Eigentumsverhältnisse vertraglich regeln.

 

Rz. 83

Das elterliche Sorgerecht der nichtehelichen Eltern entspricht dem der ehelichen Eltern, wenn die Vaterschaft des nichtehelichen Partners auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgestellt wird.

 

Rz. 84

Hinweis: Für den überlebenden Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft besteht kein gesetzliches Erbrecht, was den größten Unterschied zwischen Ehe und Zusammenleben darstellt.

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