Rz. 63

Sofern minderjährige Kinder bei einem Elternteil wohnen, besteht regelmäßig ein Anspruch auf Kindesunterhalt. Auch in diesem Bereich fehlen im Gesetz und in der Rechtsprechung klare Berechnungsgrundlagen. Unter Anrechnung des finnischen Kindergeldes (2020: 94,88 EUR/Monat für das erste Kind) richtet sich der Kindesunterhalt nach den Bedürfnissen des Kindes, wobei es auch hierzu keine einheitlichen Werte gibt. In Finnland veröffentlichte Beispielsrechnungen gehen oft von 400 EUR/Monat aus, wovon das Kindergeld abgezogen wird. Von diesem Betrag zahlen die Ehegatten anteilig den Kindesunterhalt.

 

Rz. 64

Beispiel: Der Vater verdient netto 2.000 EUR, die Mutter netto 1.000 EUR. Das gemeinsame Nettoeinkommen beträgt 3.000 EUR, wovon ⅔ durch den Vater und ⅓ durch die Mutter bestritten werden. Stehen dem Kind 300 EUR Unterhalt unter Anrechnung des Kindergeldes zu, hat der Vater hiervon ⅔, also 200 EUR zu zahlen.

 

Rz. 65

Nach finnischem Recht endet der Anspruch auf Kindesunterhalt mit Erwerb der Volljährigkeit (18 Jahre), wobei es Ausnahmen gibt. Ein grundsätzlicher Anspruch auf Finanzierung der Erstausbildung durch die Eltern besteht nicht, vgl. § 3 Abs. 2 FinKindUG, der im Ermessensfall weitergehende Unterhaltspflicht bejaht.

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